Die beiden Käufer (Wohnsitz in Österreich) bestellten bei einer Messe in Wien einen Ofen. Die Verkäuferin und spätere Klägerin, die Sascha Böhmer GmbH & Co KG, und hat ihren Sitz in Deutschland.
Die Käufer wollten einen Grundofen. In Österreich ist es gebräuchlich, an Stelle des Begriffs "Grundofen" jenen des "Kachelofens" zu verwenden. Sie erklärten einem Fachberater der Klägerin, dass sie auf der Suche nach einem Kachelofen waren. Im Zuge der Gesprächsführung erkannte der Fachberater der Klägerin eindeutig, dass das von den Beklagten gewünschte Produkt ein Grundofen ist. Die Beklagten wurden in keiner Weise darüber aufgeklärt, dass es sich bei den ausgestellten Produkten um keine Kachelöfen im Sinne von Grundöfen handelt, sondern um Kaminöfen, welche gänzlich andere Heizeigenschaften aufweisen. Die Gerichte bestätigten ein Recht auf Irrtumsanfechtung der Käufer. Im vorliegenden Fall hätten die beklagten Parteien durchaus erwarten können, dass ihnen der Fachberater der Klägerin bei Durchführung des Verkaufsgespräches die konkreten Unterschiede zwischen einem herkömmlichen Kachelofen (Grundofen) und den von der klagenden Partei vertriebenen Produkten erklärt, um ihnen erst eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Eisenstadt 10.1.2018, 13 R 195/17z
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Klagsvertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien