Die Jollydays GmbH vertreibt Gutscheine für Dienstleistungen bei Dritten in drei verschiedenen Formen, nämlich Erlebnisgutscheinen, Wahlgutscheinen oder Wertgutscheinen.
Die Gültigkeit dieser Gutscheine wurde grundsätzlich mit 3 Jahren festgelegt.
An sich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig ist die Fristverkürzung aber nur dann, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Bei der Interessenabwägung ist hier zu beachten, dass vom Flug über die Ferrari-Fahrt bis zum Kochkurs völlig unterschiedliche Erlebnisse angeboten werden. Das konkrete Erlebnis und der konkrete Veranstalter sind daher für den Erwerber des Gutscheines von großem Interesse. Es gelingt der Beklagten nicht, darzulegen, warum es nicht möglich sein soll, der von ihr angeführten Problematik des Ausfalls einzelner Veranstalter oder der angeblichen Unmöglichkeit des Abschlusses von entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern durch eine Barablösemöglichkeit für ihren Kunden zu begegnen. Damit würde der Vorwurf, dass die Beklagte ansonsten um den Gutschein-Betrag endgültig bereichert wäre, aus der Welt geschafft.
Auch die von der Beklagten vorgebrachte Möglichkeit der Verlängerung rettete die Klausel nicht, da diese Verlängerungsmöglichkeit idR mit einer Bearbeitungsgebühr iHv EUR 15,-- verbunden war, und überdies nicht automatisch war.
Die Kunden werden durch die vorgenommene Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf nur 3 Jahre gröblich benachteiligt.
OLG Wien 27.2.2018, 129 R 4/18h (rechtskräftig)
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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