Verstöße gegen das Kartellrecht können Schadenersatzansprüche geschädigter Marktteilnehmer nach sich ziehen (zuletzt 4 Ob 46/12m). Die gerichtliche Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche ist in der Praxis schwer, weil die Geschädigten vor Gericht sowohl den Kartellrechtsverstoß beweisen müssen, als auch, dass ihnen daraus ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Informations- und Beweismaterial, das die effektive Verfolgung der Ansprüche durch Geschädigte oft erst ermöglicht, ist zwar regelmäßig in den Akten aus einem vorangehenden Kartellverfahren enthalten. Der Akteneinsicht steht aber § 39 Abs 2 KartG entgegen. Danach können am Kartellverfahren nicht als Partei beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur Einsicht nehmen können, wenn die Parteien zustimmen. Letzteres ist freilich iaR nicht der Fall, weil sie sich dadurch für den nachfolgenden Schadenersatzprozess in eine schlechtere Position bringen.
Ob die Norm mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens. Vor der Entscheidung des EuGH liegen nun die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Nach ihm wäre § 39 Abs 2 KartG mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar, wenn nicht das nationale Recht andere Möglichkeiten zur Beschaffung der Beweise für Kartellrechtsverstoß und Schadensermittlung vorsieht, die dem geschädigten Dritten einen wirksamen Rechtsschutz bieten.
Schlussanträge des Generalanwalts 07.02.2013, C-536/11, Donau Chemie ua