Zum Inhalt

Kartellrecht: Akteneinsicht für geschädigte Dritte?

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts verstößt § 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können, gegen Unionsrecht.

Verstöße gegen das Kartellrecht können Schadenersatzansprüche geschädigter Marktteilnehmer nach sich ziehen (zuletzt 4 Ob 46/12m). Die gerichtliche Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche ist in der Praxis schwer, weil die Geschädigten vor Gericht sowohl den Kartellrechtsverstoß beweisen müssen, als auch, dass ihnen daraus ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Informations- und Beweismaterial, das die effektive Verfolgung der Ansprüche durch Geschädigte oft erst ermöglicht, ist zwar regelmäßig in den Akten aus einem vorangehenden Kartellverfahren enthalten. Der Akteneinsicht steht aber § 39 Abs 2 KartG entgegen. Danach können am Kartellverfahren nicht als Partei beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur Einsicht nehmen können, wenn die Parteien zustimmen. Letzteres ist freilich iaR nicht der Fall, weil sie sich dadurch für den nachfolgenden Schadenersatzprozess in eine schlechtere Position bringen. 

Ob die Norm mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens. Vor der Entscheidung des EuGH liegen nun die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Nach ihm wäre § 39 Abs 2 KartG mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar, wenn nicht das nationale Recht andere Möglichkeiten zur Beschaffung der Beweise für Kartellrechtsverstoß und Schadensermittlung vorsieht, die dem geschädigten Dritten einen wirksamen Rechtsschutz bieten.

Schlussanträge des Generalanwalts 07.02.2013, C-536/11, Donau Chemie ua

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang