Der VKI hatte die VAV Versicherung u.a. wegen der Defintion des Totalschadens in der Kaskoversicherung geklagt. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen kommt es nämlich durch die Anrechnung des Restwertes auch bei einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur in vielen Fällen nur zu geringen Versicherungsleistungen, die keine Reparatur mehr ermöglichen.
Das Handeslgericht Wien beurteilt dies als gröblich benachteiliegend, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 3.12.2010, 19 Cg 148/10a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien