Zum Inhalt

Kauf von Fun-Kontaktlinsen durch 12-Jährigen bedarf Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Keine Anwendung des sog. Taschengeldparagraphen bei Motivlinsen im Wert von EUR 29,90, Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.

Der VKI führte im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob es sich bei Fun-Kontaktlinsen um kein geringfügiges Geschäfts des täglichen Lebens bei Minderjährigen handelt und ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters unwirksam ist.

Ein 12-Jähriger kaufte ohne Wissen und Zustimmung seiner Eltern blaue Fun-Kontaktlinsen. Dabei handelt es sich um eingefärbte Kontaktlinsen, die benutzt werden, indem sie in das Auge eingesetzt werden, um eine andere Einfärbung der Augen zu zielen. Im Beipacktext fand sich der Warnhinweis "not recommended for use by under 16´s" des englischen Herstellers. Nachdem die Eltern die Zustimmung verweigerten, war der Unternehmer nicht bereit, das Geld zurückzuzahlen. Die Firma Funkart war der Ansicht, dass der Kauf in den Taschengeldparagraphen falle und der Verkauf von Motivlinsen keiner Mindestalterbeschränkung unterliege.

Das Bezirksgericht gab dem VKI nun Recht und verurteilte die Firma Funkart GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises. Denn Kontaktlinsen jeglicher Art stellen keinesfalls Sachen dar, die von Minderjährigen üblicherweise gekauft werden. Auch die Bezeichnung "Fun Kontaktlinsen" ändert daran nichts. Sie müssen in das Auge eingeführt werden und sind geeignet, die körperliche Integrität zu beinträchtigen und bedürfen daher in jedem Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dass die Linsen für Personen unter 16 Jahren laut Warnhinweis nicht geeignet sind, bestätigt dies noch mehr.

Die Entscheidung ist im Sinne des Minderjährigenschutzes jedenfalls zu begrüßen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGHS 23.07.2013, 8 C 719/12m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang