Zum Inhalt

Kauf von Fun-Kontaktlinsen durch 12-Jährigen bedarf Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Keine Anwendung des sog. Taschengeldparagraphen bei Motivlinsen im Wert von EUR 29,90, Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.

Der VKI führte im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob es sich bei Fun-Kontaktlinsen um kein geringfügiges Geschäfts des täglichen Lebens bei Minderjährigen handelt und ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters unwirksam ist.

Ein 12-Jähriger kaufte ohne Wissen und Zustimmung seiner Eltern blaue Fun-Kontaktlinsen. Dabei handelt es sich um eingefärbte Kontaktlinsen, die benutzt werden, indem sie in das Auge eingesetzt werden, um eine andere Einfärbung der Augen zu zielen. Im Beipacktext fand sich der Warnhinweis "not recommended for use by under 16´s" des englischen Herstellers. Nachdem die Eltern die Zustimmung verweigerten, war der Unternehmer nicht bereit, das Geld zurückzuzahlen. Die Firma Funkart war der Ansicht, dass der Kauf in den Taschengeldparagraphen falle und der Verkauf von Motivlinsen keiner Mindestalterbeschränkung unterliege.

Das Bezirksgericht gab dem VKI nun Recht und verurteilte die Firma Funkart GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises. Denn Kontaktlinsen jeglicher Art stellen keinesfalls Sachen dar, die von Minderjährigen üblicherweise gekauft werden. Auch die Bezeichnung "Fun Kontaktlinsen" ändert daran nichts. Sie müssen in das Auge eingeführt werden und sind geeignet, die körperliche Integrität zu beinträchtigen und bedürfen daher in jedem Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dass die Linsen für Personen unter 16 Jahren laut Warnhinweis nicht geeignet sind, bestätigt dies noch mehr.

Die Entscheidung ist im Sinne des Minderjährigenschutzes jedenfalls zu begrüßen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGHS 23.07.2013, 8 C 719/12m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang