Der VKI führte im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob es sich bei Fun-Kontaktlinsen um kein geringfügiges Geschäfts des täglichen Lebens bei Minderjährigen handelt und ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters unwirksam ist.
Ein 12-Jähriger kaufte ohne Wissen und Zustimmung seiner Eltern blaue Fun-Kontaktlinsen. Dabei handelt es sich um eingefärbte Kontaktlinsen, die benutzt werden, indem sie in das Auge eingesetzt werden, um eine andere Einfärbung der Augen zu zielen. Im Beipacktext fand sich der Warnhinweis "not recommended for use by under 16´s" des englischen Herstellers. Nachdem die Eltern die Zustimmung verweigerten, war der Unternehmer nicht bereit, das Geld zurückzuzahlen. Die Firma Funkart war der Ansicht, dass der Kauf in den Taschengeldparagraphen falle und der Verkauf von Motivlinsen keiner Mindestalterbeschränkung unterliege.
Das Bezirksgericht gab dem VKI nun Recht und verurteilte die Firma Funkart GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises. Denn Kontaktlinsen jeglicher Art stellen keinesfalls Sachen dar, die von Minderjährigen üblicherweise gekauft werden. Auch die Bezeichnung "Fun Kontaktlinsen" ändert daran nichts. Sie müssen in das Auge eingeführt werden und sind geeignet, die körperliche Integrität zu beinträchtigen und bedürfen daher in jedem Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dass die Linsen für Personen unter 16 Jahren laut Warnhinweis nicht geeignet sind, bestätigt dies noch mehr.
Die Entscheidung ist im Sinne des Minderjährigenschutzes jedenfalls zu begrüßen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS 23.07.2013, 8 C 719/12m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien