Schließen Verbraucher:innen Verträge mit Unternehmen ab, die ihre gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, wo die Verbraucher:innen ihren Wohnsitz haben, ausüben oder auf diesen Mitgliedstaat ihre gewerbliche Tätigkeit ausrichten, können die Verbraucher:innen die Klage nicht nur im Mitgliedstaat, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, einbringen, sondern auch dort, wo die Verbraucher:innen ihren Wohnsitz haben (Verbrauchergerichtsstand).
In einem aktuellen Fall verneinte der OGH das Vorliegen eines solchen Ausrichtens iSd Art 17 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO und damit die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.
Die Beklagte verwendet für ihre Homepage neben der Top-Level-Domain .cz auch die Top-Level-Domain .eu, wobei bei Aufruf Letzterer ein Weiterleiten auf Erstere erfolgt. Die Homepage ist grundsätzlich in tschechischer Sprache gehalten, wobei ein einziger, den Tätigkeitsbereich der Beklagten allgemein umschreibender Abschnitt (auch) in Englisch und Deutsch verfügbar ist. Die Telefonnummer der Beklagten wird auf der Homepage mit internationaler Vorwahl angeführt.
Das Rekursgericht sah diese Sachverhaltselemente als nicht ausreichend für ein „Ausrichten“ auf den Wohnsitzstaat des Klägers – also Österreich – an. Dies stellt für den OGH unter Beachtung der Herkunft des für den Erfolg ihres Geschäftsmodells zentralen Geschäftsführers der Beklagten (Bayern), die auch der Grund für den kurzen deutschen Text auf der Homepage war, und des Umstands, dass 80 % der Kunden der Beklagten aus Tschechien sowie 20 % aus Deutschland stammen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.