Der OGH ging davon aus, dass bei Klagseinbringung im Jahr 2012 bereits Verjährung eingetreten ist: Im Jahr 2006 schloss die Konsumentin den Vertrag ab, 2008 erkannte sie, dass das Produkt – entgegen den angeblichen Zusagen – risikoträchtig ist. 2008 hat daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
Ein Rücktrittsrecht gemäß § 27 KSchG (oder analog) bei Fremdwährungskrediten verneinte der OGH. Nach § 27 KSchG kann ein Verbraucher von einem Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen zurücktreten, bei dem Verbraucher den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszahlen muss, sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Ein Fremdwährungskredit fällt hier nicht darunter.
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien
OGH 16.3.2017, 1 Ob 190/16x