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Kein Sprit in Griechenland: Was können Reisende tun?

Medienberichten zufolge sitzen derezeit zahlreiche Urlauber in ihren Hotels und auf Campingplätzen fest, weil es keinen Treibstoff für ihre Autos gibt. Ein Ende des Streiks ist derzeit nicht in Sicht. Besorgte Reisende fragen an, wie sie sich nun verhalten sollen.

Individualreisende sind auf sich selbst gestellt. Fällt etwa die Fähre aus, dann muss man sich als Indiviudalreisender selbst um eine Unterkunft und/oder um Transportalternativen kümmern. Diese sind selbst zu bezahlen. Das Entgelt für nicht nutzbare Fährtickets sind direkt vom Fährbetrieb zurückzufordern. Verpasst man seinen Heimflug - und war die Fluglinie leistungsbereit - dann muss sich der Individualreisende ein weiteres Flugticket bezahlen und hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für den verpassten Flug.

Pauschalreisende (zB Flug und Unterkunft und Mietauto als Paket gebucht) sind besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter hat für einen reibungslosen Ablauf des Urlaubs und  nach Ende des Urlaubs für einen raschestmöglichen Rücktransport zu sorgen. Der Reisende darf nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Fallen vertraglich vereinbarte Leistungen (zB das Mietauto) aus, dann hat man dafür Anspruch auf Reisepreisminderung.

Reisende, die den Griechenlandurlaub vor sich haben:

Wer für die kommenden Tage eine Pauschalreise - zB Flug, Fährverbindung, Hotel und Mietwagen - gebucht hat, der sollte sich mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und sich über die aktuelle Lage erkunden. Zu einem kostenlosen Vertragsrücktritt wäre man nur berechtigt, wenn eine notwendige Leistungsänderung im Einzelfall nicht mehr sachlich gerechtfertigt, insbesondere nicht mehr geringfügig und zumutbar ist dh wenn es sich um graviende Änderungen im Ablauf des Urlaubs handelt. Wer bei einem zweiwöchigen Badeaufenthalt das für zwei Tage gebuchte Mietauto nicht nutzen kann, wird sich nicht auf eine unzumutbare Leistungsänderung stützen können; es kann dafür aber Reisepreisminderung verlangt werden.

Muss die Reise vom Reiseveranstalter abgesagt werden, dann hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise, sofern der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist. Dabei kann der Reiseveranstalter bei gleichbleibenden Entgelt eine höherwertige Reise anbieten; bei einer geringerwertigen Reiseveranstaltung hat der Reiseveranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Reise zu vergüten. Will der Reisende das Ersatzangebot nicht annehmen, dann muss der Reiseveranstalter die bereits geleisteten Zahlungen für die Reise zurückerstatten.

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