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Keine Ausgleichszahlung bei Treibstoff auf der Rollbahn

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil Treibstoff, der von einer anderen Fluglinie stammt, auf der Rollbahn eines Flughafens ist und diese daher gesperrt ist, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, sodass das Flugunternehmen nicht zur Zahlung einer Ausgleichleistung verpflichtet ist.

Ein Flug hatte mehr als drei Stunden Verspätung, weil am Abflugsort Treibstoff, der von einer anderen Fluglinie stammte, auf einer Rollbahn war und diese für ein paar Stunden gesperrt werden musste. Ein Fluggast verlangte von Ryanair eine Ausgleichsleistung wegen der Flugverspätung.

Laut EuGH steht dem Kläger die Ausgleichsleistung nicht zu: Es handelt sich hier um "außergewöhnliche Umstände", die das Luftfahrtunternehmen von der Zahlung von Ausgleichsleistungen befreien. Das Luftfahrtunternehmen konnte auch keine möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden.

EuGH 26.6.2019, C-159/18 (Moens/Ryanair)

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