Ein Konsument wollte am 5.12.2014 seine Lebensgefährtin abholen und suchte daher einen Parkplatz. Dabei bog er in den Parkplatz in der Muthgasse 19-21 in 1190 Wien ein. Auf Grund der Ausgestaltung der Fläche - für den Konsumenten sah es wie eine "Gstettn" aus - ging er davon aus, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Fläche allerdings um einen Privatgrund. Nach 5 Minuten verließ er den Parkplatz wieder.
In der Folge brachte die CPO Car Parking operators e.U. eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.
Das Bezirksgericht Döbling geht u.a. davon aus, dass das Hinweisschild bei der Parkplatzeinfahrt zu klein ist und daher ein nachvollziehbarer Irrtum des Konsumenten vorliegt. Die Besitzstörungsklage wurde daher abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 6.10.2015).
BG Döbling 10.9.2015, 11 C 68/15y
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Keine Besitzstörung beim CPO Parkplatz Muthgasse
Das BG Döbling beurteilt die Beschilderung beim Problemparkplatz Muthgassein 1190 Wien als nicht ausreichend. Das Gericht weist daher die Besitzstörungsklage der CPO in einem Musterverfahren des VKI ab.
Lesen Sie mehr:
Urteil: Keine Besitzstörung bei nachvollziehbarem Irrtum - 6.10.2015
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3488
Urteil: Keine Besitzstörung bei missverständlicher Parkplatz-Beschilderung - 4.12.2015
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3524