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Keine „Gefahr des täglichen Lebens“

Der Sohn der Versicherungsnehmerin fuhr stark alkoholisiert mit mindestens 1,5 ‰ im Dunkeln ohne Licht mit dem Fahrrad nach Hause. An der außerhalb des Ortsgebiets liegenden Unfallstelle besteht keine Straßenbeleuchtung. Beidseits der Fahrbahn der Landesstraße verlaufen Radwege, die von der Fahrbahn durch Grünstreifen getrennt sind. Er benützte nicht den Radweg, sondern die Fahrbahn. Als eine Mopedfahrerin ihn mit einem seitlichen Abstand von ungefähr 2 m überholen wollte, wechselte er plötzlich die Fahrlinie und schwenkte nach links, so als ob er die Fahrbahn überqueren wolle. Dadurch kollidierte er seitlich mit dem Moped. Er hatte vor Änderung seiner Fahrtrichtung keinerlei Handzeichen gegeben. Bei der Kollision kamen beide Unfallbeteiligten zu Sturz und verletzten sich.

Die Klage auf Deckung gegen den Versicherer wurde abgewiesen.

Art 7 einer Privathaftpflichtversicherung lautet: „Welche Gefahren sind versichert? … 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der im Art 6 genannten mitversicherten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens …“

Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen.

Der Versicherte schuf hier eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.

OGH 28.4.2022, 7 Ob 7/22p

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