Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Orion Reisen Reisebüro GmbH geklagt, da das Reisebüro bei einer Flugbuchung von Bangkok nach Zürich und dem Anschlussflug von Zürich nach Wien die vorgesehene Mindestumsteigezeit nicht berücksichtigt hatte. Von einer weiteren Verkürzung der Umsteigezeit durch eine Änderung der Flugzeiten wurden die Konsumenten vom Reisebüro nicht informiert. Schließlich wurde den Konsumenten die Beförderung verweigert, da sie in der Buchungsliste nicht aufschienen, weshalb sie sich in Bangkok kurzfristig um eine alternative Beförderung bemühen mussten.
Trotz zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts, die Orion Reisen Reisebüro GmbH habe ihre Vermittlungspflichten verletzt, wurde eine Haftung des Reisebüros verneint, da der Kausalzusammenhang nicht erwiesen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien 24.07.2014, 16 C 373/13i
HG Wien 12.11.2015, 50 R 92/14g
OGH 25.02.2016, 2 Ob 3/16d
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien
Keine Haftung des Reisebüros trotz Verletzung von Vermittlungspflichten
Gerichte stellen trotz festgestellter Fehler des Reisebüros bei der Buchung den Kausalzusammenhang zum Schaden der KonsumentInnen in Frage, ein Anscheinsbeweis wird trotz hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugelassen.
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Urteil: OGH: Keine Haftung des Reisebüros trotz Verletzung von Vermittlungspflichten - 11.3.2016
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