Bei einer Operation des Klägers im Jahr 2010 wurde eine von der Beklagten im Jahr 2009 in Verkehr gebrachte Hüftprothese verwendet. Im November 2017 kam es aufgrund eines Konstruktionsfehlers zu einem Bruch der Schaftkomponente des Implantats, wodurch ein operativer Austausch der gebrochenen Prothese vorgenommen werden musste. Der Bruch des Prothesen-Schaftes nach wenigen Jahren ist keine normale Verschleißerscheinung und unterschreitet die zu erwartende Haltbarkeit eines Implantats. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens war eine erhöhte Komplikationsrate durch aufgetretene Prothesenbrüche in der Fachwelt noch nicht bekannt. Das Produkt entsprach dem damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik.
Die Haftung nach dem PHG setzt einen Produktfehler voraus. Ein Produkt ist gemäß § 5 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Haftung kann (ua) durch den Nachweis ausgeschlossen werden, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnte (§ 8 Z 2 PHG). Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen, deren Kernelement darin liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war.
Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Produktfehlers sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Erst bei Bejahung eines Produktfehlers kann der Haftungsausschluss der mangelnden Erkennbarkeit dieses Produktfehlers nach § 8 Z 2 PHG zum Tragen kommen.
Der Hinweis des Klägers auf die getroffenen Feststellungen, wonach der Bruch des Prothesenschafts nach wenigen Jahren die zu erwartende Haltbarkeit eines Implantats unterschreitet, betrifft die – von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte – Frage des Vorliegens eines Produktfehlers. Dadurch wird die Prüfung des Haftungsausschlusses des § 8 Z 2 PHG, ob dieser Produktfehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik als solcher erkannt werden konnte, erst eröffnet.
Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG ist nach der Rsp auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.