Eine Konsumentin schloss über einen Versicherungsmakler eine Versicherung ab, stornierte diese aber danach kurzfristig. Der Versicherungsmakler verlangte danach von der Konsumentin die Bezahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der entgangenen Provision.
Der VKI brachte im Auftrag des BMASK eine Musterklage gegen den Versicherungsmakler ein um zu klären, ob eine derartige Forderung berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt die geforderte Aufwandsentschädigung als unberechtigt: Will der Makler für seine Tätigkeit ein Entgelt in Rechnung stellen, so müsste dies besonders vereinbart sein, was im konkreten Fall nicht erfolgt war. Eine Stornierung ist überdies dem Kunden nicht als Vertragswidrigkeit anzulasten.