Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Rechtsschutzversicherung besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung der dort angeführten Bauvorhaben einschließlich des Grundstückserwerbs.
Das Gericht zählt zu diesen Ausnahmen von der Rechtsschutzdeckung auch die Vereinbarung einer deutlich nach Abschluss des Fremdwährungskredites vereinbarten Stop-Loss-Order für Fremdwährungskredit. Dh auch bei Verfahren wegen Aufklärungs- und Beratungsfehler bezüglich dieser Stop-Loss-Order gegen den Kreditgeber besteht keine Rechtsschutzdeckung.