Damit bestätigt das OLG Wien das Urtedil der Erstinstanz, nach dem die nachträglichen Reisepreiserhöhungen von GULET unzulässig sind.
Das OLG Wien hält fest, dass das Konsumentenschutzgesetz und die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) die Angabe der Berechnungsweise von Preiserhöhungen verlangen. Diese Angaben müssen so klar sein, dass die Kunden den neuen (erhöhten) Preis berechnen können. Wird die Berechnungsweise nicht angegeben, sind nachträgliche Preiserhöhungen unzulässig.