Ein Versicherungsnehmer wollte einen Defekt bei seinem Pkw selbst reparieren. Er stellte das Fahrzeug in eine Lagerhalle und hob es mit einem Hubstapler im Heckbereich auf. Dabei wurde die Krafstoffleitung beschädigt. In der Folge kam es zur Explosion des Bezindampf-Luftgemisches. Die Lagerhalle brannte fast zur Gänze ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht davon aus, dass es sich bei diesem unsachgemäßen Reparaturversuch um eine "Verwendung eines Kfz" handelt. Daher hat auch die Kfz-Haftpflichtversicherung den eingetretenen Schaden zu bezahlen.
Das Urteil ist für die Abgrenzung zwischen einer Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung wesentlich.
OGH 11.5.2005, 7 Ob 46/05y