In Kfz-Leasingbedingungen war vorgesehen, dass der Leasingnehmer bei Rückstellung des Kfz für einen bestimmten Zustand und für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen hat (Kilometerabrechnungsleasingvertrag). Vom Wortlaut des Verbraucherkreditgesetzes (§ 26 VKrG) ist diese Leasingvariante auf den ersten Blick nicht umfasst.
Das OLG Wien urteilte aber in einem vom VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - geführten Verfahren, dass es nicht sachgerecht wäre, diese Verträge von der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auszuschließen. Mit diesem Vertrag werden nämlich dem Leasingnehmer Verpflichtungen auferlegt, die er als bloßer Bestandnehmer in einem Operatingleasing (das vom VKrG ausgenommen ist) nicht zu tragen hätte: Ein bloßer Bestandnehmer hat das Bestandobjekt zwar in jenem Zustand zurückzustellen, in dem es übergeben wurde, die gewöhnliche Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch ist aber vom Bestandgeber hinzunehmen, weil diese als durch den Bestandzins abgegolten anzusehen ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 24.11.2014)
OLG Wien 31.10.2014, 4 R 151/14a
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Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien