In Kfz-Leasingbedingungen war vorgesehen, dass der Leasingnehmer bei Rückstellung des Kfz für einen bestimmten Zustand und für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen hat (Kilometerabrechnungsleasingvertrag).
Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes (§ 26 Verbraucherkreditgesetz - VKrG) fällt diese Leasingart nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes.
Allerdings entspricht diese Leasingform in den maßgeblichen Voraussetzungen den gesetzlich geregelten Varianten des Verbraucherleasingvertrags: Genauso wie bei den im Gesetz geregelten Varianten des Finanzierungsleasings trägt der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr, hat er die Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand, ist der Leasingvertrag für den Leasingnehmer unkündbar und ist der Vertrag auf Vollamortisation ausgerichtet, dh der Leasinggeber erlangt bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns. Der Leasingnehmer hat zwar nicht für einen bestimmten Wert des Objekts (Restwert) einzustehen (dies ist von § 26 Abs 1 Z 3 u 4 VKrG umfasst), aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert.
Der OGH bejaht daher eine analoge Anwendung des VKrG auf Kilometerabrechnungsleasingverträge.
OGH 24.3.2015, 4 Ob 24/15f
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien