Ein Verbraucher hatte sein Geld, nach einem Gespräch mit seinem Anlageberater der Bank, in einen Filmfonds investiert. Bei dieser Anlageberatung wurde ihm gegenüber freilich nicht erwähnt, dass die Bank selbst ein Interesse an der Vermittlung gerade dieser Anlageform hatte - durfte diese doch mit einer mindestens 8 prozentigen Provision, die ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustand, rechnen.
Der Kunde begehrte Schadenersatz: Hätte er über diese internen Provisionen und deren Höhe Bescheid gewusst, hätte er gezögert, sich für diese Anlageform zu entscheiden. Denn dann wäre für ihn offenkundig gewesen, dass die Beratung nicht aufgrund eines Vertrauensverhältnisses erfolgte, sondern "nacktes Verkaufsinteresse" des Beraters bestand.
Das OLG Celle gab nun dem Konsumenten Recht: Grundsätzlich sei eine Bank - auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen - verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren. Nur dann wisse der Kunde, dass der Anlageberater bzw. dessen Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung habe. Es komme dabei insbesondere auf die Höhe dieser tatsächlich erzielten Rückvergütung - mindestens 8 % - bzw. auf den Umstand an, dass die Bank bei Erfüllung vorgegebener Umsatzziele besondere Provisionen verdienen könne. Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Kunden Schadenersatz in der Höhe der für die Anlage aufgewendeten Mittel zu, da er bei Kenntnis dieser internen Provision von einer Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte. Steuerersparnisse, die er mit der Anlage erzielt hatte, musste er sich freilich schadensmindernd anrechnen lassen.
Inwieweit sich die österreichischen Gerichte dieser Meinung anschließen, bleibt abzuwarten.