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Kika "0% Zinsen" - OLG: "Gratis" muss tatsächlich gratis sein

In seinem Urteil vom 16.11.2009 bestätigte das OLG Wien die Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI),

dass es wettbewerbswidrig ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Die ordentliche Revision an den OGH ist zugelassen.

Kika hatte in seinen Werbeprospekten mit einer Finanzierungs-Aktion geworben, Z.B. "4 Jahre - 0% Zinsen!", wobei im Kleingedruckten auf die Details der Aktion hingewiesen wurde. So etwa auf das Faktum, dass Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren anfielen, womit es beispielsweise zu einem Effektivzinssatz von 5,02% p.a. kommen konnte.

Der VKI ging gegen diese Werbung - im Auftrag des BMASK - vor und klagte auf Unterlassung. Einerseits mit dem Argument, dass die Bewerbung eines Produktes als "gratis", wenn tatsächlich Kosten anfallen, gegen das Per-se-Verbot der Ziffer 20 im Anhang des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb verstößt, andererseits, dass die Blickfangwerbung auch zur Irreführung der KonsumentInnen geeignet sei.

Das LG St.Pölten wies die Klage zunächst ab, das OLG Wien gab dem VKI nun Recht, ließ aber die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu.

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