Kika hatte in seinen Werbeprospekten mit einer Finanzierungs-Aktion geworben, Z.B. "4 Jahre - 0% Zinsen!", wobei im Kleingedruckten auf die Details der Aktion hingewiesen wurde. So etwa auf das Faktum, dass Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren anfielen, womit es beispielsweise zu einem Effektivzinssatz von 5,02% p.a. kommen konnte.
Der VKI ging gegen diese Werbung - im Auftrag des BMASK - vor und klagte auf Unterlassung. Einerseits mit dem Argument, dass die Bewerbung eines Produktes als "gratis", wenn tatsächlich Kosten anfallen, gegen das Per-se-Verbot der Ziffer 20 im Anhang des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb verstößt, andererseits, dass die Blickfangwerbung auch zur Irreführung der KonsumentInnen geeignet sei.
Das LG St.Pölten wies die Klage zunächst ab, das OLG Wien gab dem VKI nun Recht, ließ aber die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu.