Gutscheine
Wenn Sie von kika/Leiner einen Gutschein haben, empfehlen wir diesen Gutschein möglichst schnell einzulösen, am besten für Dinge, die man gleich mitnehmen kann. Kommt es zur Insolvenz, nimmt das Unternehmen Gutscheine nicht mehr entgegen. Inhaber:innen von Gutscheinen bleibt dann nur die Möglichkeit offen, ihre Forderung in der Insolvenz anzumelden. Je nachdem, ob und wie viel Geld dann in der Insolvenzmasse ist, bekommen Gutscheininhaber:innen eine gewisse Quote. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Forderungsanmeldung in der Insolvenz EUR 25,-- kostet. Dh diese Kosten und die zu erwartende Quote sind abzuwägen. Eine Anmeldung wird sich erst bei einem höherwertigen Gutschein rentieren.
Vermeidung einer Anzahlung
Wird ein Vertrag abgeschlossen, bei dem eine Anzahlung zu leisten ist und das Unternehmern geht in der Folge in Insolvenz, besteht die Gefahr, dass die Käufer:innen nur noch eine Quote dieser Anzahlung zurück erhalten. Daher raten wir, derzeit nur Verträge abzuschließen, bei denen der gesamte Preis erst zu zahlen ist, wenn die Ware vollständig übergeben wird. Das Gesetz lässt hierzu den Vertragsparteien an sich freie Hand, dh man kann den Zeitpunkt der Zahlung vereinbaren wie man möchte. Wird nichts vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Ware zu zahlen. Es kann aber sein, dass der Verkäufer bei Weigerung der Erbringung einer Anzahlung gar nicht bereit ist, einen Vertrag abzuschließen. Erkundigen Sie sich vor Abschluss des Vertrages, ob eine Anzahlung zu leisten ist und versuchen sie, sie wegzuverhandeln.
Insolvenz
Wird ein Unternehmen insolvent, können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden. In Österreich gibt es eine Ediktsdatei, in der die Insolvenzen in Österreich und die wichtigsten Informationen dazu kundgemacht werden (www.edikte.justiz.gv.at). Eine Forderungsanmeldung kostet derzeit EUR 25,--. Gläubiger:innen müssen von sich aus aktiv werden, um an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen.
Ist das Unternehmen in der Insolvenz und gibt es noch laufende Verträge, die von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (zB Ware wurde noch nicht geliefert und Kunde hat bislang nur eine Anzahlung geleistet), hat der:die Insolvenzverwalter:in ein Wahlrecht, ob sie:er an Stelle des insolventen Schuldners am Vertrag festhält (und zB die bestellte Küche noch liefert) und somit auch vom anderen Vertragsteil Erfüllung fordern kann, oder ob sie:er vom Vertrag zurücktritt. Erklärt er sich nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist, wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt (§ 21 IO). Aus einer allenfalls bereits geleisteten Anzahlung wird im Rücktrittsfall eine Insolvenzforderung, die ebenfalls nur quotenmäßig befriedigt wird.
Sollte das Unternehmen in der Insolvenz nicht weitergeführt werden (was wir derzeit nicht wissen), können Gewährleistungsrechte nicht mehr erfüllt werden. Im schlimmsten Fall können Verbraucher:innen auch hier nur noch eine Quote im Insolvenzverfahren geltend machen. Dieses Risiko ist bei aktuellen Käufen mitzuberücksichtigen.
Unsicherheitseinrede
Für die Zeit vor dem Insolvenzantrag gilt: Wurde vereinbart, dass der:die Käufer:in vorausleisten muss, dh dass er:sie einen Teil oder den ganzen Kaufpreis zuerst leisten muss und der Verkäufer erst später die Ware übergeben muss, so hat der:die Käufer:in unter Umständen die sogenannte Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB): Er:Sie kann seine bzw ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm:ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung ist die objektiv begründete Besorgnis, dass der andere im Fälligkeitszeitpunkt zur Erfüllung des Gegenleistungsanspruchs wegen Zahlungsunfähigkeit nicht imstande sein wird.
Aufrechnung
Hat ein:e Konsument:in eine Forderungen gegen kika/Leiner und umgekehrt kika/Leiner eine Forderung gegen diese:n Verbraucher:in, so kann der:die Verbraucherin (wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen) eine Aufrechnung erklären. Aufrechnung bedeutet die (teilweise) Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt die bestehende Möglichkeit zur Aufrechnung grundsätzlich unberührt. Aufrechenbare Forderungen müssen im Insolvenzverfahren daher nicht geltend gemacht werden (§ 19 Abs 1 IO); eine Anmeldung schadet aber nicht.
Eine Aufrechnung muss erklärt werden (passiert also nicht automatisch), im Insolvenzfall gegenüber dem:der Insolvenzverwalterin.
Zusätzlich ist hier zu beachten: Die Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstehen (§ 20 Abs 1 IO). Dh Insolvenzgläubiger:innen, die erst während des Insolvenzverfahrens Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren Insolvenzforderungen aufrechnen.