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Kindergarten-Kaution

Einer Mutter wurde vom beklagten Kindergarten zugesagt, dass die erlegte Kaution nur einbehalten werde, wenn das Kind im Kindergarten einen Schaden verursacht. Das Kind hatte keinen Schaden verursacht, die Kaution dennoch nicht zurückbezahlt. Daher klagte der VKI für die Konsumentin und bekam Recht.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums einen Kindergarten.

Eine Konsumentin schloss im Herbst 2015 für ihr eineinhalbjähriges Kind mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag und eine Vereinbarung gemäß Elterninformation.

In dieser Elterninformation befand sich unter der Überschrift "Beiträge" folgender Unterpunkt: "Kaution für Einsteiger: Einmalig EUR 200,-- wird bei Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist und der Anwesenheit des Kindes  während dieser Frist zurückbezahlt".

Die Konsumentin erlegte die Kaution iHv EUR 200,--, nachdem ihr von einer Mitarbeiterin des Kindergartens mitgeteilt worden war, dass die Kaution nur dann einbehalten werden würde, sollte das Kind einen Schaden im Kindergarten verursachen. Da sich das Kind in der Kindergartengruppe nicht integrieren konnte und im Zeitraum September 2015 bis Mitte Februar 2016 insgesamt 40 Tage krank war, wurde der Betreuungsvertrag am 29.2.2016  einvernehmlich aufgelöst. Ab Februar 2016 besuchte das Kind nicht mehr den Kindergarten.

Der VKI klagte auf Rückzahlung der EUR 200,-- für die Konsumentin. Das Gericht gab der Klage statt.

Während im abstrakten Kontrollverfahren infolge einer Verbandsklage nach § 28 KSchG die Prüfung der Zulässigkeit von Klauseln nur generalisierend erfolgen kann und für eine individual vertragskonforme Auslegung in diesem Verfahren kein Raum ist, gelten bei der Beurteilung im Rahmen eines "Individualprozesses" andere Grundsätze für die Auslegung. Es ist daher nicht der Wortlaut der Klausel maßgebend, sondern der Inhalt der konkreten Vereinbarung zwischen der Konsumentin und der Beklagten.

Die Mitarbeiterin der Beklagten sagte der Konsumentin zu, dass die Kaution nur einbehalten wird, wenn das Kind Schäden verursacht. Da die Konsumentin die Kaution erlegte, wurde diese mündliche Zusage, welche der schriftlichen Vertragskausel vorgeht, nach § 864 Abs 1 ABGB Vertragsinhalt. Die Mitarbeiterin der Beklagten wäre im Rahmen des Gespräches verpflichtet gewesen, die Konsumentin darauf hinzuweisen, dass die Kaution auch aus anderen Gründen einbehalten werden kann. Da die Bedingung für den Einbehalt der Kaution, nämlich Verursachung eines Schadens, nicht eingetreten ist, ist die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LGZRS Wien, 3.10.2018, 64 R 75/18d
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Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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