V e r g l e i c h :
- Die beklagte Partei verpflichtet sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf einer von ihr betriebenen Webseite und/oder beim Betrieb eines Online-Shops, Mundschutzmasken unter Bezugnahme auf die COVID-19-Pandemie zum Kauf anzubieten, ohne ausreichend deutlich darüber aufzuklären, dass die von ihr angebotenen Mundschutzmasken für den Träger keinen wirksamen Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bieten, insbesondere durch Anpreisungen von Mundschutzmasken, die als zur Vorbeugung vor Tröpfchen- und Schmierinfektionen aller Art wie Bakterien und Viren oder sinngleich beschrieben werden, wenn es sich bei den von ihr angebotenen Schutzmasken tatsächlich um Masken wie insbesondere herkömmliche Mund-Nasenschutzmasken handelt, die diesen Schutz nicht gewährleisten.
- Die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, es im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem Webshop unter Bezugnahme auf die COVID-
19-Pandemie Desinfektionsmittel, etwa unter der Bezeichnung Kolonya Hand-Desinfektionswasser, zum Kauf anzubieten, ohne klar und verständlich darüber zu
informieren, ob das angebotene Desinfektionsmittel wirksamen Schutz vor einer
Infektion mit SARS-CoV-2 bietet, dies etwa durch Bekanntgabe der Inhaltsstoffe und Zusammensetzung unter Angabe des Alkoholgehaltes und/oder Beschreibung des Desinfektionsmittels als begrenzt viruzid odgl.
- Die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, es im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem Webshop Waren, insbesondere Handdesinfektionsmittel, unter Ausnutzung der Lieferengpässe, die bedingt durch die COVID-19-Pandemie an Handdesinfektionsmitteln entstanden sind, und/oder unter Bezugnahme auf die COVID-19-Pandemie zu Preisen anzubieten, die im Vergleich zu deren wahren Wert in einem auffallenden Missverhältnis stehen, insbesondere, weil sie den Marktpreis um mehr als das Vierfache überschreiten.
- Die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
1. Bei Zahlungsverzug berechnen wir je Mahnung EUR 10,00 zuzüglich 14 % Zinsen p.a. und übergeben den Einzug an eine internationale Rechtsanwaltskanzlei, durch diese weitere Kosten auf Grundlage des Schuldbetrages (Streitwert) ausgelöst werden.
2. Ein Recht auf Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche
rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich von uns anerkannt wurden.
3. Sie müssen uns insgesamt zwei Nachbesserungsversuche einräumen.
4. Wir weisen zum einen darauf hin, dass bei diesem Hygiene-Produkt der Umtausch oder die Rückgabe ausgeschlossen ist und zum anderen die gelieferten Produkte sowohl von der Abbildung als auch von der Farbe abweichen können.
5. Wir weisen des Weiteren zum einen darauf hin, dass bei diesem Hygiene-Produkt der Umtausch oder die Rückgabe ausgeschlossen ist und zum anderen die gelieferten Produkte sowohl von der Abbildung als auch vom Hersteller abweichen können.
6. Wir sind bemüht trotz dem hohen Bestellaufkommen die Versendung der Ware
bezogen auf Desinfektionsmittel am gleichen Werktage bei einer Bestellung bis
14.30 Uhr vorzunehmen. Wir behalten uns aber bei Engpässen vor, bei Bestellungen von Desinfektionsmittel, Teillieferungen durchzuführen oder die bestellte Menge zu einem späteren Zeitpunkt nachzuliefern.
7. Die Lieferfrist beginnt mit der Zusendung der Vertragsbestätigung per E-Mail.
Vorausgesetzt der gewünschte Artikel ist in unserem Versandlager lagernd. Wir liefern jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Kalendertagen. Fällt der letzte Tage [sic] der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei Lieferverzögerungen, die kitzVenture nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.) wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde wird davon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als 4 Wochen nach Vertragsabschluss an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie verpflichtet sich ferner, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
Der Vergleich ist rechtskräftig.
LG Innsbruck 20.8.2020, 69 Cg 32/20k
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien