Seit Herbst 2021 zeigt sich ein massiver Anstieg der Großhandelspreise für Energie. Auf Grund dieser aktuellen Marktentwicklung hat der Verbund im März 2022 angekündigt, u.a. die Stromtarife für seine Haushaltskunden per 1.5.2022 zu erhöhen. Die Preiserhöhung basiert nach Angaben des Verbunds auf dem von der Österreichischen Energieagentur ermittelten und veröffentlichten Index für Strom (ÖSPI).
Der Verbund hat in seinen AGB mit Verbrauchern eine „Wertsicherung“ des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises nach dem Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) vereinbart. Dieser Index wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der Notierungen an der Energie-Börse EEX (European Energy Exchange) in Leipzig von der Österreichische Energieagentur berechnet. Der ÖSPI zeigt daher an, um wie viel Prozent sich der Einkaufspreis für Strom im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode, dem Vormonat und dem Vorjahr auf Grundlage eines fiktiven Beschaffungsverhaltens verändert. Genau diese Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen.
Konsumentinnen und Konsumenten beklagen, dass der Energieanbieter, der „100 % aus österreichischer Wasserkraft“ anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise jedoch an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet.
Der VKI hat die Preisanpassungsklausel des Verbunds umfassend geprüft und strengt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine gerichtliche Klärung im Verbandsverfahren an, ob eine solche Preisgestaltungsklausel zulässig ist. Hierbei ist vor allem auch zu klären, ob der Verbund seinen Preis an einen Börsenpreis binden darf, obwohl er den Strom für Haushaltskunden wohl zu einem überwiegenden Teil selbst produziert und durch die gesteigerten Preise erhebliche Übergewinne erwirtschaften kann. So stieg etwa der Gewinn des Verbund-Konzerns im Vorjahr nach Medienmeldungen um über 38 Prozent auf 874 Millionen Euro.
Auch weitere rechtliche Argumente sprechen gegen die Zulässigkeit der derzeitigen Preisänderungsklausel des Verbunds. Mit der eingebrachten Klage soll drüber hinaus grundsätzlich geklärt werden, inwieweit derartige Wertsicherungsklauseln zulässig sind. Der VKI beabsichtigt damit in Zeiten hoher Inflation und steigender Preise eine Klarstellung zu erreichen, welche Grundvoraussetzung eine Wertsicherungsklausel im Konsumentenvertrag erfüllen muss. Das schafft Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher – und auch für Unternehmen.