Die Kläger hatten geltend gemacht, die AvW Invest AG sei im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 75 Abs 1 WAG Mitglied einer Entschädigungseinrichtung gewesen, weshalb diese nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sei, Entschädigung zu leisten.
1. Das LGZRS Wien urteilte, dass das Klagebegehren mangels Mitgliedschaft sowohl der AvW Gruppe AG als auch der AvW Invest AG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 4.05.2010 abzuweisen war: "Aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass eine Entschädigungspflicht der Beklagten nur dann ausgelöst wird, wenn über eines ihrer Mitgliedsinstitute der Konkurs eröffnet wird. Es ist also notwendig, dass dieses Institut zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Mitglied der Beklagten ist, was im vorliegenden Fall gerade zu verneinen war."
Die AvW Invest AG wurde mit 24.11.2008 aus der Anlegerentschädigung ausgeschlossen, wobei diese Änderung am 3.02.2009 im Firmenbuch eingetragen wurde. Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass keine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich einer allfälligen Haftung der AeW für ehemalige Mitglieder vorliegt.
2. Das HG Wien wies die Klage aus materiellen Gründen ab:
Eine Haftung für Investition in Genussscheine der AvW Invest AG (die noch vor Gründung der AeW erfolgte) wird verneint, weil die Investition in Genussscheine der AvW Invest AG keine Wertpapierdienstleistung darstellt und einer Schuldverschreibung iSd § 93 Abs 5 Z 12 gleichzuhalten ist.
Auch eine Haftung für Genussscheine der AvW Gruppe AG wird abgelehnt, da dem Kläger vereinbarungsgemäß Eigentum an den Genussscheinen verschafft wurde und ihm dieses weiterhin, wenn auch nur in Form einer Konkursforderung, zur Verfügung steht. Da die AeW nur für typische - mit den Wertpapierdienstleistungen verbundene - Risiken haftet (und nicht auch für Fehlberatung etc), liegt nach Ansicht des Gerichts kein Entschädigungsfall vor.
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.
LGZRS Wien 3.04.2012, 58 Cg 186/11s
HG Wien 5.04.2012, 19 Cg 125/11w