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Klare Angabe des effektiven Jahreszinssatzes

Laut EuGH ist es unzulässig, wenn der effektive Jahreszinssatz in einem Verbraucherkredit nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindestsatz und einem Höchstsatz angegeben wird.

In einem Verbraucherkreditvertrag ist der effektive Jahreszinssatz in klarer und prägnanter Form anzugeben (Art 10 Abs 2 lit g Verbraucherkredite-RL 2008/48; s § 9 Abs 2 Z 7 VKrG).

Im slowakischen Anlassfall belief sich der effektive Jahreszinssatz auf "zwischen 21,5 % und 22,4 %". Es hieß dort weiter, dass der effektive Jahreszins von dem Zeitpunkt abhänge, an dem die Geldmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt werden, und dass ihm dieser nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt werde. Das slowakische Recht sieht vor, dass der Verbraucherkredit zins- und kostenfrei ist, wenn er zum Nachteil des Verbrauchers den effektiven Jahreszins nicht ordnungsgemäß angibt.

Für den EuGH steht die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in Form einer Marge zwischen zwei Werten weder mit dem Wortlaut Verbraucherkredite-RL, noch mit deren Systematik in Einklang. Der effektive Jahreszins muss als Prozentsatz unter Bezugnahme auf eine genaue Zahl angegeben werden. Dies ergibt sich aus Art 3 lit i (s § 2 Abs 7 VKrG) und Art 19 Abs 1 (s § 27 VKrG) der Verbraucherkredite-RL. Art 3 lit i Verbraucherkredite-RL, der den effektiven Jahreszins in dem Sinne definiert, dass er den "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind", entspricht, verlangt die Festlegung eines genauen Prozentsatzes.

Die Verbraucherkredite-RL soll insbesondere gewährleisten, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen ua über den effektiven Jahreszins in der gesamten Union erhält, die ihm einen Vergleich dieser Zinssätze ermöglichen. Der effektive Jahreszinssatz ermöglicht es dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen. Die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in klarer und prägnanter Form trägt zur Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele bei. Das festgelegte Kriterium der Klarheit und Prägnanz wäre nicht erfüllt, wenn es zulässig wäre, in einem Kreditvertrag den effektiven Jahreszins nicht unter Bezugnahme auf einen einheitlichen Zinssatz, sondern in Form einer Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz auszudrücken.

Es ist dabei unerheblich, ob der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dem Kreditgeber nicht bekannt waren, als er dem Verbraucher ein Kreditangebot unterbreitete.

EuGH 19.12.2019, C-290/19 (RN/Home Credit Slovakia)

Das Urteil im Volltext.

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