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Klausel zur Flugpreis-Rückerstattung der AUA unzulässig

Im Zuge von coronabedingten Flugabsagen verlangten zahlreiche Konsument/innen die Flugscheinkosten von der AUA (Austrian Airlines AG) zurück. Die AUA verweigerte aber vielen Fluggästen eine direkte Rückzahlung unter Verweis auf eine Klausel, die einen sogenannten „Erstattungsbeschränkungsvermerk“ vorsah. Die Konsument/innen sollten sich an den Vermittler, bei dem sie das Ticket gekauft hatten, wenden.

Der VKI prüfte die Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen der AUA und klagte die AUA auf Unterlassung der Klausel. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien verpflichtete die AUA, die Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf sie zu berufen.

Die Fluggastrechte-Verordnung der EU sieht vor, dass ein Fluggast im Falle eines annullierten Flugs binnen sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet bekommen muss, wenn er das möchte. Viele Konsument/innen, die die AUA zur Rückerstattung der Ticketkosten für einen ausgefallenen Flug aufforderten, erhielten eine Absage mit folgendem Wortlaut: „In unserem Fall regeln die ABB (unter Punkt 10.1.2.), dass Erstattungen ausschließlich an jene Personen geleistet werden, die das Ticket bezahlt haben. Im Fall von Buchungen über Onlineplattformen ist dies der jeweilige Vermittler.“ Punkt 10.1.2 der ABB lautete: „Wurde das Ticket von einer anderen als der im Ticket angegebenen Person bezahlt, und wurde bei Ausstellung des Tickets ein entsprechender Erstattungsbeschränkungsvermerk angebracht, so werden wir eine Erstattung nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, vornehmen.“ Die Vermittler, oft Onlinebuchungsportale im Ausland, sind häufig schwer greifbar. Das führt in einigen Fällen dazu, dass Fluggäste ihre Flugscheinkosten noch immer nicht ersetzt bekommen haben. Nach Ansicht des VKI stellt dies einen Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung dar. Der VKI hat daher eine Klage gegen die AUA auf Unterlassung der „Erstattungsbeschränkungsvermerk“-Klausel eingebracht.

Das OLG Wien erklärte die Klausel schon deshalb für unzulässig, weil unklar ist, was genau unter einen „Erstattungsbeschränkungsvermerk“ zu verstehen ist: Wann, auf wessen Verlangen und von wem ein solcher vorgenommen werden kann, bleibt ebenso unklar, wie der konkret geforderte Inhalt des Vermerks. Die Klausel ist daher intransparent nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klausel gröblich benachteiligend ist, weil die AUA damit die Auszahlung an den (ihrer Ansicht nach berechtigten) Zahler des Flugscheins vom Vorhandensein eines „entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerks“ abhängig machte. Dafür fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

Ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung vorliegt, ließ das Gericht offen.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 30.07.2021, 5 R 96/21f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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