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Klauseln in Anerkennungs- und Ratenzahlungsformularen von Inkassobüros unwirksam - Verbraucherkreditgesetz anwendbar

Der VKI geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Klauseln in Vertragsformblättern von Inkassobüros mit Verbandsklage vor. Das Handelsgericht Wien hat festgestellt, dass auf Ratenzahlungsvereinbarungen - die in den vorliegenden Fällen einen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellen - das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist.

Wesentliche Konsequenzen für die Schuldner: Zum einem gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht, zum anderen können die Zinsen auf die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent pro Jahr ermäßigt werden, wenn im Vertragsformblatt nicht der effektive Jahreszins angegeben wird. Weiters wurde eine Reihe von Klauseln der Inkassobüros für intransparent erklärt. Letztlich hat das Gericht auch klargestellt, dass die Betreibungskosten bei einer Vereinbarung nach Zahlungsverzug gesondert aufzuschlüsseln sind, um dem Verbraucher ein klares Bild seiner vertraglichen Position zu geben.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.


Die Ratenzahlungsangebote der beiden Inkassobüros Infoscore Austria GmbH und Inko Inkasso GmbH beurteilte das Gericht als "entgeltliche Zahlungsaufschübe" im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes. Damit kommen auch die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung:

• Der Verbraucher kann - egal wo er die Ratenvereinbarung unterzeichnet hat - binnen 14 Tagen ab Unterschrift von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Wird er darüber nicht korrekt belehrt, beginnt diese Frist erst, mit der Belehrung. Dieses Recht ist für jene von Interesse, die eine umstrittene Grundforderung oder die Inkassokosten in unberechtigter Höhe anerkannt haben. Der Rücktritt beseitigt die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses - man kann also nun die Forderungen bestreitet und - wenn der Gläubiger klagt - gerichtlich prüfen lassen.

  • Der Verbraucher hat ein Recht darauf, umfassende Angaben im Vertragsformblatt - so insbesondere auch die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes - zu bekommen. Fehlt etwa die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, dann kann der Verbraucher verlangen, dass er nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent bezahlt und seine Raten neu berechnet werden.
  • Der Verbraucher hat ein Anrecht auch auf umfassende vorvertragliche Informationen.

HG Wien 14.11.2013, 18 Cg 79/13a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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