Zum Inhalt

Klauseln in Anerkennungs- und Ratenzahlungsformularen von Inkassobüros unwirksam - Verbraucherkreditgesetz anwendbar

Der VKI geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Klauseln in Vertragsformblättern von Inkassobüros mit Verbandsklage vor. Das Handelsgericht Wien hat festgestellt, dass auf Ratenzahlungsvereinbarungen - die in den vorliegenden Fällen einen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellen - das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist.

Wesentliche Konsequenzen für die Schuldner: Zum einem gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht, zum anderen können die Zinsen auf die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent pro Jahr ermäßigt werden, wenn im Vertragsformblatt nicht der effektive Jahreszins angegeben wird. Weiters wurde eine Reihe von Klauseln der Inkassobüros für intransparent erklärt. Letztlich hat das Gericht auch klargestellt, dass die Betreibungskosten bei einer Vereinbarung nach Zahlungsverzug gesondert aufzuschlüsseln sind, um dem Verbraucher ein klares Bild seiner vertraglichen Position zu geben.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.


Die Ratenzahlungsangebote der beiden Inkassobüros Infoscore Austria GmbH und Inko Inkasso GmbH beurteilte das Gericht als "entgeltliche Zahlungsaufschübe" im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes. Damit kommen auch die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung:

• Der Verbraucher kann - egal wo er die Ratenvereinbarung unterzeichnet hat - binnen 14 Tagen ab Unterschrift von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Wird er darüber nicht korrekt belehrt, beginnt diese Frist erst, mit der Belehrung. Dieses Recht ist für jene von Interesse, die eine umstrittene Grundforderung oder die Inkassokosten in unberechtigter Höhe anerkannt haben. Der Rücktritt beseitigt die Rechtswirkungen des Anerkenntnisses - man kann also nun die Forderungen bestreitet und - wenn der Gläubiger klagt - gerichtlich prüfen lassen.

  • Der Verbraucher hat ein Recht darauf, umfassende Angaben im Vertragsformblatt - so insbesondere auch die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes - zu bekommen. Fehlt etwa die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, dann kann der Verbraucher verlangen, dass er nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent bezahlt und seine Raten neu berechnet werden.
  • Der Verbraucher hat ein Anrecht auch auf umfassende vorvertragliche Informationen.

HG Wien 14.11.2013, 18 Cg 79/13a
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang