In der Sache ging es um zwei Klauseln, die die Bank ermächtigen, bei einer vorzeitigen Auflösung von Kapitalsparbüchern durch Sparkunden als Entschädigung Zinsen zu verlangen. Die von der Bank verlangten Zinsen gingen dabei weit über das nach § 32 Ab 7 und 8 Bankwesengesetz (BWG) bestimmt Maß hinaus.
Die Bawag P.S.K. hatte sich in der von ihr angestrengten Revision so eingelassen, dass es sich bei dem angebotenen Produkt nicht um eine Spareinlage, sondern um eine „eigene Veranlagungsform ohne Bindung“ handeln würde. Mit dieser Argumentation entferne sich die Bawag PSK schon von den Feststellungen in der Tatsacheninstanz, so der OGH. Das Sparprodukt der Bank unterliege ohne Rücksicht darauf, wie es von ihr bezeichnet werde, so lange dem § 32 Abs 8 BWG, als eine Laufzeitbindung der Spareinlage bestehe.
Sparkunden, denen nach vorzeitiger Auflösung ihres Kapitalsparbuches überhöhte Zinsen verrechnet worden seien, können diese nunmehr von der Bank zurückverlangen.