Zum Inhalt

Klauseln in Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. sind unzulässig

Mit aktuellem Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der OGH die Rechtsauffassung des im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol klagenden Vereins für Konsumenteninformation bestätigt, wonach die Bawag P.S.K. unzulässige Klauseln in ihren Kapitalsparbüchern verwendet.

In der Sache ging es um zwei Klauseln, die die Bank ermächtigen, bei einer vorzeitigen Auflösung von Kapitalsparbüchern durch Sparkunden als Entschädigung Zinsen zu verlangen. Die von der Bank verlangten Zinsen gingen dabei weit über das nach § 32 Ab 7 und 8 Bankwesengesetz (BWG) bestimmt Maß hinaus. 

Die Bawag P.S.K. hatte sich in der von ihr angestrengten Revision so eingelassen, dass es sich bei dem angebotenen Produkt nicht um eine Spareinlage, sondern um eine „eigene Veranlagungsform ohne Bindung“ handeln würde. Mit dieser Argumentation entferne sich die Bawag PSK schon von den Feststellungen in der Tatsacheninstanz, so der OGH. Das Sparprodukt der Bank unterliege ohne Rücksicht darauf, wie es von ihr bezeichnet werde, so lange dem § 32 Abs 8 BWG, als eine Laufzeitbindung der Spareinlage bestehe.

Sparkunden, denen nach vorzeitiger Auflösung ihres Kapitalsparbuches überhöhte Zinsen verrechnet worden seien, können diese nunmehr von der Bank zurückverlangen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang