Der Konsument hatte für sich und seine Frau Tickets für einen Flug mit KLM von Wien nach Mexico City über Amsterdam gebucht. Der Abflug vom Flughafen Wien Schwechat erfolgte wie geplant am 19. März 2005 um 10.55 Uhr. In Amsterdam konnten die Konsumenten den am gleichen Tag für 14.05 Uhr vorgesehenen Anschlussflug nach Mexiko City nicht antreten, da dieser Flug seitens KLM aufgrund eines technischen Defektes annulliert wurde.
Die beiden Reisenden wurden weder in Wien beim Einchecken noch während des Fluges von Wien nach Amsterdam über die Annullierung informiert. Man versicherte ihnensogar noch, dass sie mit Eile ihren Anschlussflug erreichen könnten. Als sie in Amsterdam schließlich zu ihrem Gate eilten, mussten sie feststellen, dass dieses vollkommen verlassen war. Erst nach einiger Zeit fand sich jemand vom Reinigungspersonal, der die beiden Reisenden zu einem Transferschalter schickte, wo sie erstmals vom Ausfall des Fluges erfuhren.
Die beiden Konsumenten konnten ihren Flug von Amsterdam nach Mexiko City erst am nächsten Tag um 14.05 Uhr antreten, sodass sich ihre Ankunft um einen Tag verzögerte.
Eine Entschädigung seitens KLM wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Annullierung aufgrund technischer Defekte notwendig war, und solche Defekte einen Fall "höherer Gewalt” darstellen würden, der eine Entschädigung ausschließt.
Mehrfache Anforderungen des Konsumenten für einen technischen Bericht zur gegenständlichen Flugannullierung an KLM blieben unbeantwortet.
Die Airline hat den Konsumenten dennoch kulanzhalber € 100,00 pro Person vergütet.
In seiner Klage gegen KLM machte der VKI stellvertretend für die Konsumenten im Rahmen einer Ausfallhaftung eine Ausgleichsleistung von je 600 € geltend. Abzüglich des bereits von der Fluglinie bezahlten Betrages von je 100€ ergab sich eine Kapitalforderung von insgesamt 1000 €. KLM ließ sich aber auf keine inhaltliche Auseinandersetzung ein, bezahlte nach Klagseinbringung die Kapitalforderung samt Kosten vollständig und es wurde zwischen den Parteien ewiges Ruhen vereinbart.
Die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage konnte damit nicht geklärt werden.