Unzulässig ist das Verbot der Kombination von verschiedenen Gutscheinen. Laut dem OLG Wien ist es unzulässig, wenn mehrere Fluggutscheine -welche man beispielsweise geschenkt bekommen hat- nicht im Rahmen eines Fluges kombiniert werden können.
Die Beklagte hat zu dieser Klausel keine Revision erhoben, sodass der OGH dazu keine Entscheidung treffen musste.
Unzulässig ist laut OGH in dieser Konstellation auch eine Klausel, welche eine Barauszahlung von (Rest-)Guthaben ausschließt. Für Konsumenten würde dies bedeuten, dass man bei möglicherweise geringem Restwert des Gutscheines zur Nutzung weiteres Geld investieren müsste um Zusatzleistungen des Unternehmens zu erhalten, oder aber den Gutschein verfallen lassen müsste.
OGH 22.12.2015, 1 Ob 222/15a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien