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Kommentar: Zahlung mit Bankomatkarte aber ohne Code

Europay kritisiert diese Alternative.

Verbraucher werden derzeit bei verschiedenen Handelsketten mit einem - für Österreich neuen - Zahlungsverfahren konfrontiert und reagieren verunsichert. Beispielsweise beim Media-Markt, bei Eybl Sport und bei Peek & Cloppenburg kann man mit der Bankomatkarte zahlen, ohne dass der PIN-Code verwendet werden müsste. Der Kunde muss statt dessen eine Erklärung unterzeichnen, dass er mit dem Einzug der Summe von seinem Girokonto einverstanden ist. Die Summe wird dann von seinem Konto abgebucht.

In der Bankenpraxis gibt es zwei Ausgestaltungen dieser Zahlungsweise:

  • Abbuchungen im Lastschriftverfahren
  • Einzugsermächtigungsverfahren

Während man beim Lastschriftverfahren als Kunde seine kontoführende Bank - via Unternehmer - bevollmächtigt, die Summe vom Konto abzubuchen, wird bei der Einzugsermächtigung der Unternehmer ermächtigt, die Summe vom Konto abzurufen. Im ersten Fall liegt die Erklärung des Kunden letztendlich bei seiner Bank auf und der Kunde hat daher gegen die Abbuchung kein Einspruchsrecht. Im zweiten Fall dagegen bleibt die Erklärung zunächst beim Unternehmer, der Kunde hat aber gegenüber seiner Bank binnen 42 Tagen ein Recht zum Widerspruch gegen die Abbuchung.

Der Kunde kann aus den ihm bei den genannten Unternehmen vorgelegten Formularen nicht erkennen, welchen Verfahrens sich die Unternehmer bedienen. Aus den Medien (Kurier 20.4.1998) ist bekannt, dass das Einzugsermächtigungsverfahren praktiziert werde, der Kunde also gegen jede Abbuchung binnen 42 Tagen Widerspruch erheben kann.

Die Europay kritisiert diese Alternative zum Bankomatsystem als "unsicher" und verweist darauf, dass im Fall des Verlustes der Bankomatkarte jeder Dritte mit der Karte - allerdings auch unter Fälschung der Unterschrift des Inhabers - Zahlungen vornehmen könne. Bei dieser Kritik stehen aber offensichtlich eher Marketingüberlegungen, denn Kundeninteressen im Vordergrund.

Bedenkt man, dass man beim Verlust der Bankomatkarte samt Ausspähung des Codes pro Tag einen Schaden von bis zu 40.000.- Schilling erleiden kann und man diesen Schaden - im schlechtesten Fall - auch durch noch so schnelle Sperrmeldung nicht verhindern kann, dann erscheint die Zahlungsweise via Einzugsermächtigung für den Kunden erheblich weniger riskant. Wer seine Bankomatkarte verliert muss nur entweder (neben der Sperre der Bankomatkarte) auch sein Konto sperren oder jedenfalls gegen unberechtigte Abbuchungen von Zahlungen Dritter einfach (binnen 42 Tagen) Widerspruch erheben.

Zwei Aspekte zum Widerspruch sind dennoch beachtenswert:

  • Wenn der Bankkunde fristgerecht Widerspruch erhebt, dann muss ihm die Bank den abgebuchten Betrag - ohne Prüfung des Grundgeschäftes - einfach wieder gutbuchen. Gleichzeitig mit der Ermächtigungserklärung unterschreibt der Kunde aber auch Klauseln, wonach in diesem Fall der Unternehmer bei der Bank die Adresse des Kunden abfragen kann. Der Unternehmer wird sich also im nächsten Schritt an den Karteninhaber wenden und direkte Zahlung verlangen. Nun muss man im Verhältnis zum Unternehmer sehr wohl beweisen, dass man die Zahlung nicht selbst vorgenommen hat. Mit Hinweis auf Verlust- oder Diebstahlsanzeigen betreffend die Karte wird dies aber wohl gelingen. Allenfalls wird auch ein Vergleich der Unterschriften klären können, dass diese gefälscht wurde. Man muss aber jedenfalls nicht seinem Geld nachrennen, sondern bekommt dieses gutgebucht.
  • Der Haken beim Einzugsermächtigungsverfahren ist aber, dass kaum ein Kontoinhaber weiß, dass er gegen Abbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren Widerspruch erheben kann. Auf den Kontoauszügen der meisten Banken ist auch - für den Laien - nicht ersichtlich, ob die Abbuchung im Lastschriftverfahren oder im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgt ist. Es besteht also die Gefahr, dass der Kunde die Frist zum Widerspruch übersehen könnte.

Dieses Informationsdefizit wäre auf zwei Seiten zu beheben. Zum einen sollten die Unternehmer verpflichtet sein, die Kunden auf den Formularen, die zur Unterschrift vorgelegt werden, auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Zum anderen sollte der Gesetzgeber die Banken verpflichten, immer dann, wenn aus einer Einzugsermächtigung eine Abbuchung vorgenommen wird, den Kunden über das Widerrufsrecht aufzuklären.

Es liegt also an den Banken, dieses Zahlungsverfahren kundenfreundlich zu gestalten und Gefahren für Ihre Kunden zu minimieren.

Dr. Peter Kolba
Leiter der Rechtsabteilung des
VKI

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