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Konkurrenzverbot bei 24h-Pflegeagentur unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

Der "Hoffman-Verein", eine 24h-Pflegeagentur, vermittelt PersonenbetreuerInnen an pflegebedürftige Personen. Die Agentur vereinbarte sowohl mit PersonenbetreuerInnen als auch mit pflegebedürftigen Personen ein Konkurrenzverbot über 18 Monate. Bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot müsse der/die PersonenbetreuerIn den Mitgliedsbeitrag für bis zu 18 Monate weiterbezahlen. Die pflegebedürftige Person müsse im Falle eines Verstoßes eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

Ausgelöst würde die Vertragsstrafe durch eine weitergehende Beschäftigung des/der PersonenbetreuerIn durch die pflegebedürftige Person, trotz Kündigung der Mitgliedschaft bei der Pflegeagentur. Auch nach Ableben der pflegebedürftigen Person dürfe der/die PersonenbetreuerIn nicht für Lebenspartner, Angehörige oder sonstige Dritte tätig werden.

Das Handelsgericht Wien befand dieses Konkurrenzverbot, dass Klienten und Betreuer untersagt für 18 Monate nach Vertragsbeendigung ein Betreuungsverhältnis aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen nachdem der Vertrag mit der Pflegeagentur aufgelöst wurde, für "jedenfalls gröblich benachteiligend". Auch wenn das Gericht dem Hoffman-Verein zwar zugestand, "dass er Auslagen auch mit dem Vertragsschluss und spezielle Ausgabe bei neuen Vertragsverhältnissen hat", rechtfertigen diese "aber keinesfalls ein Konkurrenzverbot für 18 Monate, treffen doch den Beklagten keine umfangreichen Ausbildungskosten für die von ihm beschäftigen Betreuer." Das Handelsgericht Wien befand demnach das Konkurrenzverbot und die vereinbarte Vertragsstrafe für rechtswidrig.   

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 16. 07.2020, 11 Cg 59/19t    
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


Anmerkung:

Weiters erkannte der Hoffman-Verein das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren zu weiteren 13 Klauseln an (Teilanerkenntnisurteil: Handelsgericht Wien 13.12.2019, 11 Cg 59/19t, rechtskräftig). Die folgenden Klauseln dürfen folglich vom Hoffman-Verein nicht mehr verwendet werden:

1.    Die einmalige Beitrittsgebühr wird nicht zurückerstattet.

2.    Bei Ableben des außerordentlichen Mitglieds "Klient" endet der Vertrag mit dem Hoffman-Verein automatisch mit sofortiger Wirkung, wobei der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Monats des Ablebens verrechnet wird.

3.    Im Falle des Zahlungsverzuges werden Mahnspesen inkl. Bearbeitungsgebühr von EUR 30,00 je Mahnung verrechnet.

4.    Der Mitgliedsbeitrag ist im Übrigen unabhängig von der faktischen Beschäftigung des außerordentlichen Mitglieds Betreuungskraft bis zur Beendigung der Mitgliedschaft in Folge Vertragskündigung  (Ziffer 4,5) zu bezahlen.

5.    Das außerordentliche Mitglied Klient und der der diesen Vertrag unterfertigende Erwachsenenvertreter/Vertreter sowie die Ansprechpersonen haften zur ungeteilten Hand für sämtliche aus diesem Vertrag entspringenden Pflichten; so auch, aber nicht nur für die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge.

6.    Die Rechnungslegung erfolgt durch das außerordentliche Mitglied "Betreuungskraft" an das außerordentliche Mitglied "Klient". Das außerordentliche Mitglied "Klient" erklärt, darüber ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein und hält den Hoffmann-Verein aus diesen Vertragsverhältnissen mit den außerordentlichen Mitgliedern "Betreuungskräften" schad- und klaglos.

7.    Der "Hoffman-Verein" behält sich vor bei Bedarf bzw. Notwendigkeit die außerordentlichen Mitglieder Betreuer/innen auszutauschen und durch andere außerordentliche Mitglieder Betreuer/innen bzw. Diplomkrankenschwestern (Diplomkrankenpfleger) zu ersetzen.

8.    Diese Dokumentation ist dem Hoffman-Verein vom außerordentlichen Mitglied "Klient" (oder dem Sachwalter/Vertreter) auf dessen Aufforderung unverzüglich zu übergeben - jedenfalls mit Betreuungsbeendigung.

9.    Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Kosten und Beträge unterliegen einer Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex 2015 und werden nach Erreichen oder Überschreiten einer Erhöhung von 5 % gegenüber der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Indexzahl entsprechend angepasst.
Mit dem Zeitpunkt der Anpassung gelten diese Beiträge als neue Ausgangsbasis, welche sich wieder nach lit a. verändern kann.

10.     Ungeachtet der Bestimmung des Punktes 11 ist daher im Falle der Beschäftigung eines vom Verein vermittelten Mitglieds Betreuungskraft durch das ordentliche Mitglied Klient (oder seiner Lebenspartner/Angehöriger), nach Beendigung dieses Vertrages, ein Betrag von EUR 7.500,00 als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe an den Hoffman-Verein zu entrichten.

11.    Das Verhalten des außerordentlichen Mitglieds Betreuungskraft ist dem Hoffman-Verein nicht zuzurechnen.

12.    Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und können auch nicht getroffen werden. Es gilt für alle Vereinbarungen die Schriftform. Von diesem Erfordernis kann auch nicht mündlich abgegangen werden.

13.    Jede Inanspruchnahme des Vereins zur Haftung für eventuell entstandene Schäden, egal welcher Art, während der Betreuungstätigkeit ist daher ausgeschlossen. … Das außerordentliche Mitglied verpflichtet sich insbesondere, den Verein hinsichtlich allfälliger Forderungen von Mitgliedern schad- und klaglos zu halten.

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