Die Klägerin (GmbH) brauchte zur Erfüllung eines Werkvertrages Trittschalldämmplatten mit einer Auflast von 10 kN/m². Die Klägerin bestellte diese bei der M-GmbH. Die M-GmbH kaufte die Platten bei der Beklagten; im Prospekt der Beklagten wurden die Platten mit "für Auflasten bis 10 kN/m²" beworben. Die Klägerin verlegte die Platten und brachte Estrich darauf an. In der Folge traten beim Estrich Rissbildungen auf, was auch darauf zurückzuführen war, dass die Platten der zugesagten Belastbarkeit von 10 kN/m² nicht entsprachen.
Der angemessene Sanierungsaufwand im Zusammenhang mit dem Herausreißen des Estrichs und der Neuverlegung der Trittschalldämmplatten und des Estrichs betrug 82.174,49 EUR. Davon entfällt auf den Ersatz der Trittschalldämmung ein Betrag von 10.677,16 EUR.
Die Klägerin begehrte die Haftung für sämtliche Schäden, die ihr durch die erforderliche Sanierung entstanden seien und stützte die Klage ua aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Vertrag zwischen der M- GmbH und der Beklagten).
Nach st Rsp bestehen die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Der geschädigte Dritte wird aber dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat.
Der EuGH (C-65/09 [Weber] und C-87/09 [Putz]) hatte zu einem Verbrauchergeschäft ausgesprochen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder dafür die Kosten für diesen Aus- und Einbau zu tragen.
In der Folge sprach der OGH in 4 Ob 80/12m aus, dass die Gewährleistungspflicht einer mangelhaft gelieferten Ware auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten umfasst.
Dies ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kommt daher hier zu einer "gespaltenen Auslegung".
Die Klägerin hatte in einem Vorverfahren die M-GmbH geklagt. In der ersten Instanz wurde der Schadenersatzanspruch verneint: Die M-GmbH hafte nicht für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden, weil sie weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Gewährleistungsansprüche habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
Tatsächlich hatte die Klägerin aber schon Gewährleistungsansprüche geltend gemacht.
Ausgehend von der oben dargelegten Subsidiarität des Anspruchs der Klägerin aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens von 10.677,16 EUR netto gegen die Beklagte: Sie hätte diesen Anspruch gegen die M-GmbH im Rechtsmittelverfahren durchsetzen können und müssen.
Der vom Erstgericht zugesprochene Schadenersatzbetrag war um den Mangelschaden, nämlich die Kosten für die neuen Trittschalldämmplatten (10.677,16 EUR brutto) zu kürzen.
OGH 25.03.2014, 9 Ob 64/13x