Eine Klausel in den Kundendienstaufträgen besagte, dass bei Geräten ohne Garantie oder mit mechanischer Beschädigung vom Hersteller ein Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 100,00 verrechnet wird.
Die Klausel bewirkt laut VKI und OLG Linz, dass in den Fällen, in denen der Kunde seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen will, er jedenfalls EUR 100,00 zahlen muss, und zwar unabhängig davon, wann der Mangel auftritt und ob die Beklagte für den Mangel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat. Das bedeutet im Ergebnis tatsächlich, dass der Kunde seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte nur kostenpflichtig geltend machen kann.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 4.1.2018, 4 R 114/17p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien