Zum Inhalt

Krankenversicherung: Zusage-Erfordernis ab 5. Behandlungswoche gesetzwidrig

Der OGH beurteilt das Erfordernis einer schriftlichen Zusage der privaten Krankenversicherung für eine stationäre Behandlung ab der 5. Behandlungswoche als gesetzwidrig und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage.

Ein Konsument war im Jahr 2011 stationär in einer Anstalt für Nerven- und/oder Geisteskranke zur Behandlung. In der 4. Behandlungswoche informierte er seine private Krankenversicherung, dass eine Therapie von 8 Wochen notwendig sei. Die Versicherung meldete sich erst nach Ende der Therapie und verwies auf Pkt. 5.9. der Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Taggeldversicherung. Sie lehnte demnach eine Leistung ab der 5. Woche ab.

Nach Pkt. 5.9. der Versicherungsbedingungen wird Krankenhaus Taggeld für eine stationäre Heilbehandlung in Anstalten für Nerven- und/oder Geisteskranke sowie in Anstalten für Lungen- und TBC Kranke ab der 5. Behandlungswoche nur insoweit erbracht, als der Versicherer dies vor Beginn der 5. Behandlungswoche schriftlich zusagt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt diese Klausel in einer aktuellen Entscheidung als gesetzwidrig. Die Klausel enthält nämlich keinerlei Festlegung, wann der Versicherer eine Zustimmung verweigern darf. Damit liegt die Entscheidung letztlich in der Willkür des Versicherers, dem Versicherungsnehmer wird überdies die Möglichkeit genommen, gegen die Versagung der Zustimmung vorzugehen. Eine derartige Klausel ist gröblich benachteiligend und somit gesetzwidrig.

Die Versicherung hat daher auch die Kosten ab der 5. Behandlungswoche zu tragen.

OGH 10.12.2014, 7 Ob 168/14b
Klagevertreter: Mag.Helmut Hohl, Rechtsanwalt in Wien

Link zum Volltext:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang