Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten des Kredits bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen enthalten, wie zB neben dem Sollzinssatz auch den Effektivzinssatz (das ist jener Zinssatz, der auch fast alle Kosten beinhaltet), den Gesamtkreditbetrag und den Gesamtbetrag (das ist der Gesamtkreditbetrag und die Gesamtkosten) (§ 5 Abs 1 VKrG).
Die Bawag PSK verpflichtete sich nach - vom BMASK beauftragter - Abmahnung des VKI, es zu unterlassen, diese Standardinformationen nicht anzugeben, in concreto auf Twitter einen Kreditvertrag zu bewerben, ohne direkt beim angeführten Sollzinssatz einen eindeutig gekennzeichneten Link zu den gesetzlich geforderten Informationen zu geben.
Mag nun eine Werbung auf Twitter aufgrund der Tweet-Beschränkung auf 140 Zeichen vielleicht eine Sonderstellung einnehmen, weil im Tweet selbst schwer die Informationen des § 5 VKrG unterzubringen sind. Aber es kann direkt beim Sollzinssatz ein eindeutig gekennzeichneten Link zu den Standardinformationen gesetzt werden. Einen solchen gab es bei einem Tweet der Bawag vom 30.5.2016 aber nicht (unter dem Twitter-Benutzername: EinfachOnline Kredit). Es wurde zwar ein Link gesetzt, dieser war aber betitelt mit "FIX, FLAT und FAIR - jetzt online beantragen!" Daraus und auch aus der restlichen Werbung war keineswegs erkennbar, dass es irgendwo weitere - gesetzlich geforderte - Informationen gab.