Im konkreten Verfahren fällt laut Schalteraushang für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5 % an und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 %.
Laut LG Innsbruck ist diese Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig: Die gröbliche Benachteiligung der Bearbeitungsgebühr ergibt sich schon daraus, dass sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert.
Eine gröbliche Benachteiligung liegt aber auch darin, dass die gesamten Bearbeitungsgebühren auf die Konsumenten überwälzt werden. Die Bonitätsprüfung und Antragsbearbeitung sowie der Vertragsabschluss selbst erfolgen nämlich jedenfalls im Interesse der Kreditnehmer und der finanzierenden Bank.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (21.7.2015)
LG Innsbruck 9.7.2015, 41 Cg 20/15g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien