Zum Inhalt

Kühlschrankpickerl: 50 Millionen Euro warten auf ihre Besitzer

Am 13. August tritt die Elektroaltgeräteverordnung in Kraft. Rund 50 Mio Euro, die in den letzten 12 Jahren für die Entsorgung von Kühlschränken kassiert wurden, können dann von rückgefordert werden.

Alte Elektrogeräte können ab 13. August 2005 bei den Sammelstellen der Gemeinden, bei den Sammelstellen der Hersteller oder -bei Kauf eines neuen, gleichwertigen Gerätes- beim Händler (1:1 Regelung- Rücknahmeverpflichtung bei Verkauf eines gleichwertigen Gerätes) kostenfrei abgegeben werden. An diesem Tag tritt die neue Elektroaltgeräteverordnung, BGBl II 2005/121 (kurz EAG-VO) in Kraft.

Besteht auf Grund von Verunreinigungen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers, kann die Rücknahme jedoch abgelehnt werden. Außerdem kann die Übernahme von den Altgeräten hinzugefügten anderen Abfällen abgelehnt oder die durch die Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnet werden.

Händler mit einer Verkaufsfläche kleiner als 150 m² sind von der 1:1 Rücknahmeverpflichtung ausgenommen.

Seit 1993 mußte jeder Käufer eines Kühlgerätes einen Entsorgungsbeitrag bezahlen. Heute sind daher rund 3,9 Millionen "Kühlschrankpickerln" im Gegenwert von ca. 50 Millionen Euro im Umlauf, die jetzt zurückzuzahlen sind.

Für die Rückzahlung ist das "Umweltforum Haushalt" zuständig. Zwischen 16. und 19. August soll jedem Haushalt eine Informationsfolder sowie ein Antragsformular zugeschickt werden.

Das Formular kann auch online unter www.ufh.at ausgefüllt und ausgedruckt werden, daneben steht  unter der Telefonnummer 0810/144 166 eine  Infohotline- werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr -  zur Verfügung,  bei der man die Formulare bestellen kann.

Die Arbeiterkammer fordert eine Rückzahlung samt Zinsen- wer etwa das Pickerl 1993 gekauft habe, könnte jetzt zusätzliche 37 Euro an Zinsen verlangen- und prüft die Möglichkeit eines Musterverfahrens.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang