Zum Inhalt
Mann hält leuchtende Glühbirne in der Hand.
Nützliche Infos zum Thema Energie! Bild: lovelyday12/Shutterstock

Kündigung durch Energieanbieter

Derzeit kommt es vermehrt zu Kündigungen von Energielieferverträgen. Zuletzt haben etwa die EVN und die Stadtwerke Klagenfurt angekündigt, massenhaft Konsument:innen zu kündigen. Sind Sie betroffen? In diesem Fall müssen Sie etwas unternehmen! Dieser Artikel stellt einen Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen für diese Situation zur Verfügung.

Von einer Kündigung sprechen wir, wenn der Anbieter Ihnen die Kündigung ausspricht. In einem solchem Fall endet das Vertragsverhältnis frühestens nach 8 Wochen automatisch.

ACHTUNG: Sie müssen in dem Fall einen neuen Vertrag abschließen!

 

a) Kündigungen außerhalb einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie:

Von einer Kündigung außerhalb einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung keine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer (mehr) besteht.

Sofern Sie im Schreiben Ihres Anbieters über die Kündigung Ihres bestehenden Vertrages informiert werden, ist dieses Vorgehen nach derzeitigem Wissensstand zwar äußerst ärgerlich, aber grundsätzlich zulässig. Die Kündigung vonseiten des Anbieters erfolgt zu dem Stichtag, der im Kündigungsschreiben vermerkt ist – frühestens aber 8 Wochen nach Zugang der Kündigung.

In diesem Fall müssen Sie sich jedenfalls einen neuen Anbieter suchen oder bei Ihrem Anbieter einen neuen Vertrag abschließen.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation empfehlen wir Ihnen, sich im Tarifkalkulator einen Überblick über mögliche Lieferanten und Tarife zu verschaffen, bevor Sie eine der unten genannten Möglichkeiten erwägen.

  • Wenn Sie mit der Kündigung Ihres Vertrages ein neues, teureres Vertragsangebot erhalten haben, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem derzeitigen Anbieter zu bleiben. Vergleichen Sie die Tarifdetails der aktuell verfügbaren Tarife im Tarifkalkulator mit jenen Tarifdetails, die Sie nach Annahme des neuen Angebots zahlen würden. Sie können auch versuchen, bei Ihrem Anbieter um ein besseres Angebot anzufragen. 
  • Wenn Sie kein neues Vertragsangebot erhalten haben oder einen Wechsel des Lieferanten bevorzugen, müssen Sie sich rechtzeitig um einen neuen Versorger kümmern. Wir empfehlen den Wechsel zu einem neuen Lieferanten spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Nach Abschluss des Vertrages mit Ihrem neuen Anbieter kümmert sich dieser um alles Weitere. Lesen Sie nach Möglichkeit zum Wechselstichtag Ihren Zählerstand ab und übermitteln diesen an Ihren örtlichen Netzbetreiber.
  • Für die Suche nach einem neuen Anbieter verweisen wir Sie auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control. Bitte beachten Sie, dass Neukundenboni voreingestellt sind. Bei Ablauf dieser Boni kann sich der Tarif erheblich verteuern.
  • Ein Tarif ohne Mindestvertragslaufzeit (Bindefrist) ermöglicht es Ihnen den Energiemarkt zu beobachten und sobald sich die Lage beruhigt hat, bei Bedarf einen erneuten Anbieterwechsel zu veranlassen.
  • Sie können auch einen Tarif mit Preisgarantie abschließen. Solche Tarife gehen in der Regel mit einer Mindestvertragslaufzeit (Bindefrist) einher.
  • Bei Abschluss von Floater-Tarifen tragen Sie das Risiko von Marktpreisschwankungen. Es besteht also das Risiko, dass die Preise (schnell) ansteigen. Entscheiden Sie sich für einen solchen Tarif sollten Sie Preisentwicklungen der maßgebenden Indizes im Auge behalten. Lange Bindungen sind bei Floater-Tarifen besonders risikoreich.
  • Gerne verweisen wir Sie auch auf die Energie-Hotline der Regulierungsbehörde E-Control. Dort haben Sie die Möglichkeit sich telefonisch zum Anbieterwechsel beraten zu lassen. (Energie-Hotline: 0800 21 20 20; Erreichbarkeit der Energie-Hotline: Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr)

 

b) Kündigungen während einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie:

Von einer Kündigung während einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung eine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer besteht.

Eine Mindestvertragsdauer (in der Regel 12 Monate) bindet beide Vertragsteile an den Vertrag. Eine einseitige Vertragsbeendigung (Kündigung) ist daher grundsätzlich in diesem Zeitraum nicht zulässig. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist daher nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Der VKI hält eine einseitige Kündigung durch den Anbieter auch bei während einer Preisgarantie für unzulässig. Immerhin ist wesentlicher Bestandteil der Preisgarantie das Versprechen, dass der Anbieter auch zum versprochenen Pries liefert. Eine Preisgarantie, von der sich der Anbieter durch Kündigung befreien kann, würde diesen Zweck nicht erfüllen und entspricht nicht dem Verständnis von vielen Verbraucher:innen.

Der VKI führt zur endgültigen Klärung dieser Frage bereits Musterprozesse.

Sollten Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, dann wiedersprechen Sie der Kündigung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer. 

Sollten Sie eine ablehnende Antwort auf den Musterbrief erhalten, sollten Sie sich jedenfalls um einen neuen Versorger kümmern. Wählen Sie den Lieferbeginn so, dass der neue Versorger die Lieferung mit dem im Kündigungsschreiben genannten Kündigungstermin beginnt. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie nicht mehr versorgt werden!

Es ist zu empfehlen, den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Der neue Anbieter muss sich um alle Schritte im Zusammenhang mit dem Wechsel kümmern. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Für die Suche nach einem neuen Anbieter verweisen wir Sie auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control. Bitte beachten Sie, dass Neukundenboni voreingestellt sind.

Wenn die Gerichte der Rechtsansicht des VKI folgen, können Sie im Nachhinein Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten, die Sie beim neuen Lieferanten bezahlen, gegenüber dem alten Anbieter geltend machen. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren.

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Verbund ÖSPI-Klausel

HG Wien: Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Verbund AG (Verbund) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, in der Preisänderungen an den ÖSPI gekoppelt wurden. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Verbund zum 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Die Klausel wurde jetzt vom Handelsgericht Wien (HG Wien) für unzulässig erklärt. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte sind nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuerstatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Jahres-Stromabrechnung

„Strompreisbremse“ ab 1.12.2022 in Kraft

Mit diesem Beitrag informieren wir über die „Strompreisbremse“ für Haushaltskund:innen, welche mit dem Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) Mitte Oktober im Nationalrat beschlossen wurde. Die „Strompreisbremse“ tritt ab 01. Dezember in Kraft und gilt vorerst begrenzt bis 30. Juni 2024. Die Strompreisbremse entlastet einen Haushalt, laut Finanzministerium, um durchschnittlich rund 500 Euro pro Jahr.

Stromast

Maxenergy muss wegen Missachtung einer Preisgarantie Schadenersatz bezahlen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war vor rund einem Jahr mit massiven Beschwerden befasst, da viele Kundinnen und Kunden der Maxenergy Austria Handels GmbH (Maxenergy) nach Ablauf einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit Kündigungsschreiben erhielten – und das, obwohl ihnen bei Vertragsschluss eine 18-monatige Preisgarantie versprochen worden war. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage vor dem Bezirksgericht (BG) Haag ein und bekam nunmehr Recht. Der VKI fordert daher erneut, dass alle Betroffenen schnell und unbürokratisch entschädigt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wien Energie: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung

Wien Energie: Tarifumstellung und Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist mit massiven Beschwerden zur Preisänderung bei Wien Energie konfrontiert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten. Es soll damit die selbstständige Entscheidung mit dieser finanziell belastenden und schwer durchschaubaren Situation erleichtert werden.

Preiserhöhung 2019 KELAG

OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die alte Preisänderungsklausel und eine Klausel, die die geänderten Preise fortschreiben sollte, für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang