Es kam immer wieder zu Spannungen zwischen der Mutter (und gleichzeitig Sachwalterin) der Heimbewohnerin und dem Heimträger, weswegen der Heimträger das Vertragsverhältnis kündigte.
Dieser Grund wird im Gesetz nicht als wichtiger Grund aufgezählt. Allerdings ist die gesetzliche Aufzählung der Kündigungsgründe nicht abschließend; dh das Gericht hat zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen.
Das Gesetz kennt den Kündigungsgrund, dass der Heimbewohner den Heimbetrieb derart stört, dass sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr tragbar ist. Dieser Kündigungsgrund könne laut OGH auch für Fälle erwogen werden, in denen ein Angehöriger/Vertreter des Heimbewohners eine solche Störung des Heimbetriebs herbeiführt. Allerdings müssen dann auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für diese Kündigung vorliegen (zuerst Abmahnung der Mutter und Hinweis auf Folgen; Ergreifung zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe; weitere schwere Störung). Diese waren in concreto nicht gegeben.
OGH 6.7.2016, 7 Ob 102/16z