Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen Musterprozess ua. zu der Frage, ob das Gesellschaftsverhältnis als atypisch stiller Gesellschaft insbesondere auch im Rahmen eines Ansparvertrages zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden kann.
Das Berufungsgericht urteilte, dass zwei Kündigungsbestimmungen des Gesellschaftsvertrages von Imperial (fünfjährige Kündigungsfrist ab Erwerb des Anteils (1) und Kündigung erst nach Leistung der gesamten vereinbarten Vermögenseinlage (2)) gemäß Unternehmensgesetzbuch nichtig sind und die Konsumenten ihr Guthaben auf den Verrechnungskonten zurückbekommen.
Für bereits erfolgte Kündigungen von Konsumenten bedeutet das Urteil, dass diese zum Ende des Geschäftsjahres gem. § 132 Abs. 1 UGB wirksam sind, auch wenn der Anteil vor weniger als fünf Jahren erworben worden ist und/oder ein Ansparplan vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens vorzunehmen und ein allfälliges Guthaben auf dem Verrechnungskonto rückzuerstatten.
OLG Linz 23.01.2013, 6 R 188/12b
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Klagevertreter: RA Dr. Stephan Briem, Wien