Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Lebenshilfe Tirol wegen ihrer gesetzwidrigen Praxis - keine schriftlichen Verträge mit den Heimbewohnern abzuschließen - mit einer Verbandsklage vor.
Das Landesgericht Innsbruck gab der Klage des VKI Recht. Das Rechtsverhältnis der Beklagten mit den Bewohnern unterliegt §§ 27b KSchG. Sie hat ihre gesetzwidrige Praxis, keine schriftlichen Heimverträge zu errichten und den Heimbewohnern bzw. dessen Vertreter keine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen, zu unterlassen.
Die Einwände der Beklagten, dass die Bestimmungen des KSchG nicht Anwendung finden würden und kein klassischer Heimvertrag vorliegen würde, ließ das Gericht nicht gelten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 10.2.2015)
LG Innsbruck 27.01.2015, 6 Cg 115/14v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Lebenshilfe Tirol verstößt gegen das Schriftformgebot bei Heimverträgen
Leistungen der Lebenshilfe Tirol unterliegen dem Konsumentenschutzgesetz.
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Urteil: Leistungen der Lebenshilfe Tirol unterliegen dem KSchG - 11.2.2015
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