Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Klausel in den Versicherungsbedingungen für die Pensionsversicherung der UNIQA Österreich Versicherungen AG vor.
Darin sollte im Fall eines Rücktritts von der Lebensversicherung nicht die einbezahlten Prämien sondern nur der niedrigere Rückkaufswert ausgezahlt werden, also jener Wert, der auch im Fall einer Kündigung (=Rückkauf) einer Lebensversicherung zusteht.
Das HG Wien geht davon aus, dass eine derartige Einschränkung unzulässig ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 23.1.2017)
HG Wien 2.1.2017, 11 Cg 53/16f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer; RA in Wien