Eine Konsumentin wollte im Jahr 2001 Geld aus einer Erbschaft gewinnbringend anlegen. Sie schloss über 12 Jahren ab. Nach Ende der Laufzeit von 12 Jahren bekam die Konsumentin rund EUR 350,-- weniger ausbezahlt als sie einbezahlt hatte.
Das HG Wien davon aus, dass beim Abschluss keine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG erfolgt ist. Auf Grund der unvollständigen Belehrung steht der Konsumentin im Lichte der Rechtsprechung ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
Der Rücktritt führt zu einer Aufhebung des Vertrages. Die Konsumentin hat daher Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämienzahlungen samt der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % ab dem jeweiligen Empfangstag.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 23.1.2017).
HG Wien, 16.11.2016, 1 R 62/16p
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien