Ein Konsument schloss am 26.11.2006 eine Lebensversicherung ab. Bei Vertragsabschluss wurde ihm eine Verbraucherinformation übergeben. Diese enthielt eine Belehrung über eine Rücktrittsfrist von 2 Wochen. Die Rechtslage sah im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings eine Rücktrittsfrist von 30 Tagen vor.
Der Konsument erklärte gegenüber der beklagten Partei am 12.03.2014 den Rücktritt vom Vertrag. Die Rücktrittserklärung wurde von der beklagten Partei als verpätet zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof entschied nun in einem vom VKI im Auftrag der AK Oberösterreich geführten Musterverfahren, dass die gesetzliche Rücktrittsfrist nach §165a VersVG im Falle einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen beginnt und damit ein unvbesfristetes Rücktrittsrecht zusteht.
OGH 02.09.2015, 7 Ob 107/15h
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
Lebensversicherung: Unbefristete Rücktrittsmöglichkeit bei fehlerhafter Belehrung
Bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht können Versicherungsnehmer unbefristet von der Lebensversicherung zurücktreten.
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Urteil: Unbefristetes Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Belehrung bei Lebensversicherungen - 15.10.2015
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3495