VKI geht gegen unklare Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen vor, in denen die Kostenbelastung nur undeutlich angegeben wird.
Konsumenten, die ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Abschluss kündigen wollen, erleben oft eine böse Überraschung. Sie erhalten nur einen Bruchteil jenes Betrages, den sie an Prämien einbezahlt haben - den sogenannten "Rückkaufswert". Den Rest schluckt die Versicherung. Dies liegt daran, dass am Beginn der Laufzeit hohe Kostenanteile abgezogen werden - sogenannte "Abschlusskosten". Auch eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung führt oft zu starken Verlusten.
In den Versicherungsbedingungen wird dies - aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation - oft nur mangelhaft erklärt. Darüber hinaus werden bei einer vorzeitigen Auflösung mitunter auch weitere hohe Abzüge - sogenannte Abschläge - verrechnet. Der Schaden kann pro Vertrag bis zu tausend Euro und mehr betragen.
Der VKI geht daher - im Auftrag des BMSG - gegen die entsprechenden Bestimmungen in den Lebensversicherungsverträgen vor. Abmahnungen und Verbandsklagen sollen bewirken, dass in Zukunft besser informiert und für die Vergangenheit Geld zurückgezahlt wird. Gegenstand der Verfahren sind derzeit vor allem Versicherungsbedingungen aus den Jahren 2000 bis 2003. Betroffen sind nicht nur klassische sondern auch fondsgebundene Lebensversicherungen.
Bisher wurden folgende Versicherungen geklagt: Wr. Städtische Versicherung, Uniqa Personenversicherung, Union Versicherung, Victoria Volksbanken Versicherung, Österreichische Beamtenversicherung, Nürnberger Versicherung und Vorsorge Luxemburg.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind jene Konsumenten, die eine Lebensversicherung ab dem 1.1.1997 abgeschlossen und in den letzten drei Jahren vorzeitig rückgekauft oder seit dem Versicherungsbeginn prämienfrei gestellt haben.
Voraussetzung in allen Fällen ist auch, dass in den Versicherungsbedingungen die Verrechnung der Kosten nur undeutlich angeführt wurde (z.B. wie in folgender Klausel: "Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung und der angefallenen Kosten nach den tariflichen Grundsätzen.")
Aus derartigen - aus Sicht des VKI - intransparenten Klauseln ist die Kostenbelastung oder die Höhe des Abschlages nicht ersichtlich.
Was ist zu tun ?
Handlungsbedarf besteht in jenen Fällen, in denen ein Rückkauf der Lebensversicherung in den letzten drei Jahren erfolgt ist. Denn Ansprüche auf die (richtige) Abrechnung von Versicherungsverträgen verjähren im Lichte der Judikatur in drei Jahren. Klagen auf Zahlung müssen daher spätestens innerhalb von drei Jahren ab Rückkauf eingebracht werden. Bei Rückkäufen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, sind Rückforderungsansprüche auf Grund der eingetretenene Verjährung aus heutiger Sicht nicht mehr durchsetzbar. Wenn die Versicherung im Abrechnungsschreiben besonders darauf hingewiesen hat, kann die Verjährung auch bereits ein Jahr nach Abrechnung eintreten.
Wenn Gerichte in den Verbandsverfahren des VKI bestätigen, dass die Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen gesetzwidrig sind, können die betroffenen Versicherungsnehmer von der Versicherung unter Berufung auf diese Urteile Geld zurück verlangen. Die Verfahren werden aber bis zu ihrem Abschluss einige Zeit dauern. Daher müssen alle Betroffenen, die in den letzten drei Jahren einen Rückkauf vorgenommen haben, ihre Ansprüche rasch geltend machen - dies vor allem dann, wenn der Rückkauf schon mehr als zwei Jahre zurückliegt und somit der Zeitpunkt der Verjährung näherrückt.
Der Rückforderungsanspruch kann der Höhe nach zunächst nicht genau berechnet werden, da die seitens der Versicherung verrechneten Kosten nicht bekannt sind. Die Versicherung müßte daher zunächst die Höhe der verrechneten Kosten bekannt geben. Diese Kosten sind dann in einem zweiten Schritt auf zumindest 10 Jahre zu verteilen - so urteilen zumindest deutsche Gerichte. Dann ist zu berechnen, wie hoch der Rückkaufswert bei einer derartigen Verteilung auf einen langen Zeitraum wäre.
Betroffene sollten - wenn der Sachverhalt auf unsere Problembeschreibung zutrifft - ihre Ansprüche auf richtige Abrechnung ihres Lebensversicherungsvertrages gegen den Versicherer mit dem folgenden Musterbrief schriftlich (eingeschriebener Brief, Beleg aufbewahren) geltend machen. Dabei muss einerseits die Bekanntgabe der verrechneten Kosten und andererseits die richtige Verteilung auf zumindest 10 Jahre verlangt werden.
Falls der Versicherer eine Zahlung ablehnt, sollten die Betroffenen zumindestens einen Verjährungsverzicht des Versicherers (bis zu einer gerichtlichen Klärung der Verbandsklagen und Musterprozesse des VKI) vereinbaren (siehe Download: VKI-Musterbrief).
Wird seitens der Versicherung weder richtig abgerechnet noch ein Verjährungsverzicht abgegeben, informieren Sie bitte den VKI, Bereich Recht per Brief (Verein für Konsumenteninformation, Bereich Recht, 1060 Wien Linke Wienzeile 18), Fax (01/58877 - 75) oder per e-mail (thirmke@vki.or.at). Bitte geben Sie dabei Name, Adresse, Tel.Nr., Versicherung, Datum des Abschlusses der Versicherung und das Rückkaufsdatum bekannt.
Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen abdeckt (etwa DAS Rechtsschutz, Arag Rechtsschutz, Roland Rechtsschutz) sollte jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen (allenfalls einjährigen) Frist Klage einbringen.
Konsumenten ohne Rechtsschutzversicherung ist ein Gerichtsverfahren auf eigenes Risiko hingegen nicht zu empfehlen. Das Kostenrisiko wäre hoch. Für diese Personen empfiehlt sich zunächst den Ausgang der Musterprozesse und Verbandsklagen des VKI abzuwarten. Sollte die Verjährungsfrist vor Beendigung der Gerichtsverfahren enden, muss man aber jedenfalls mit dem Versicherer einen Verjährungsverzicht vereinbaren.
Prämienfreistellung
Wenn ein Lebensversicherungvertrag prämienfrei gestellt wurde und weiterläuft, besteht kein akuter Handlungsbedarf. In diesen Fällen kann der Ausgang der Verbandsverfahren abgewartet werden. Erst nach Beendigung des Vertrages muss man die Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren beachten.