In einem vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministers geführten Musterprozess hat nun das HG Wien als Berufungsgericht ausgesprochen, dass diverse wesentliche Reisemängel bzw das Fehlen zentraler Einzelleistungen (Lärmbeeinträchtigung, fehlende zugesagte Leistungen, fehlender Aquapark, künstlicher Sandstrand, mangelnde Bademöglichkeit), für die ein Reisepreisminderungsanspruch von 37% zusteht auch eine Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude begründen.
Leistungen nicht erbracht - Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Gericht spricht Konsumenten einen Ersatzanspruch in der Höhe von € 300,00 (rund € 21,00 pro Person und Tag) zu.
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Urteil: 37% Reisepreisminderung rechtfertigt auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude - 18.4.2007
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