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LG Feldkirch verurteilt Sparkasse Bregenz zur Unterlassung gesetzwidriger Klauseln

Der VKI führt - im Auftrag der AK Vorarlberg - eine Unterlassungsklage gegen die Sparkasse Bregenz. Es geht um fünf Klauseln bei Fremdwährungs- und Eurokrediten.

Das LG Feldkirch hat nun in erster Instanz entschieden: Vier von fünf Klauseln sind gesetzwidrig, darunter die Verrechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung iHv 3 % bei vorzeitiger Kreditrückzahlung, die Zugangs- und Zustimmungsfiktion in puncto Gehaltsverpfändungsermächtigung und die an den bankeninternen Refinanzierungssatz gebundene Zinsgleitklausel.

Als unzulässig eingestuft wurde ferner eine AGB-Geltungsvereinbarung für "diese und zukünftig zu gewährende Finanzierungen", die es der Bank ermöglicht, bei künftigen Vertragsabschlüssen die für sie günstigere AGB-Variante zu wählen und den Verbraucher ohne sachliche Rechtfertigung einer AGB-Rahmenvereinbarung zu unterwerfen: gröblich benachteiligend und intransparent.

Als zulässig sah das LG Feldkirch die Zwangskonvertierung nach Fälligkeit an.

Das Urteil wurde rechtskräftig (OLG Innsbruck 12.12.2013, 10 R 94/13v [rk]).

LG Feldkirch 25.07.2013, 5 Cg 140/12m

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